AGB & Rechtliches

Im Sinne der Transparenz stellen wir hier auch rechtlich notwendige Informationen der vormaligen HYPO Steiermark zur Verfügung; das Institut wurde mit der RLB Steiermark verschmolzen.

Die Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge erfolgte in Österreich vorrangig durch das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG). Dieses Gesetz trat am 21. März 2016 in Kraft und bezieht sich auf alle Kredite, die

  • durch ein Pfandrecht, ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden

oder

  • dem Erwerb oder der Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache (Liegenschaft) oder einem bestehenden bzw. geplanten Superädifikat bestimmt sind.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier:

Die "Allgemeinen Informationen zum Anlagegeschäft" dienen dem Zweck, Kund:innen über Umstände, die für sie im Anlagegeschäft mit der Bank wesentlich sein können, zu informieren, können aber die erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen nicht ersetzen. 

Das österreichische Wertpapieraufsichtsgesetz ist die wesentliche rechtliche Grundlage für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen.

Auswertung der 5 Handelsplätze je Kategorie von Finanzinstrumenten, auf denen Kund:innenaufträge ausgeführt wurden und die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind:

Information über die erreichte Ausführungsqualität von Kundenorders

Die Bank informiert gemäß § 64 Abs 2 WAG 2018 nachfolgend über die Ausführungsqualität der im Fusionsjahr 2021 ausgeführten Kundenorders:

Erläuterung der Bedeutung der Ausführungskriterien

In der Ausführungspolitik der Bank für Kundenorders findet sich die Gewichtung der relevanten Ausführungskriterien, insbesondere

  •     der Preis des Finanzinstrumentes,
  •     die mit der Ausführung des Auftrages verbundenen Kosten,
  •     die Schnelligkeit, die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und der Abwicklung sowie die Art und der Umfang des Auftrages.

Für die Erreichung des bestmöglichen Ergebnisses, sowohl bei Privatkunden als auch bei professionellen Kunden, wird vorrangig das Gesamtentgelt herangezogen. Dieses Gesamtentgelt setzt sich aus dem Preis des Finanzinstrumentes sowie allen mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten zusammen.

Dem Kriterium des Gesamtentgelts untergeordnet berücksichtigt die Bank gleichrangig die folgenden Ausführungsaspekte: Ausführungswahrscheinlichkeit, Abwicklungswahrscheinlichkeit und Ausführungsgeschwindigkeit.

Diese Gewichtung der Ausführungskriterien wird auf alle Kategorien von Finanzinstrumenten angewendet.

Weiterführende Informationen über die Ausführungspolitik der Bank sowie die relevanten Kriterien für die Gewichtung von Ausführungskriterien sind in der Broschüre „Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft“ enthalten, die auf der Website der Bank abrufbar ist.

Informationen über potentielle Interessenkonflikte

  •     Die Bank hat Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten festgelegt. Diese Leitlinien sollen verhindern, dass ein potentieller
    oder tatsächlicher Interessenkonflikt den Interessen des Kunden schadet. Weiterführende Informationen sind in der Broschüre „Allgemeine Informationen zum Anlagegeschäft“ enthalten, die auf der Website der Bank abrufbar ist.
  •     Es bestehen keine wesentlichen Nahebeziehungen zu Handelsplätzen.
  •     Die Bank hat keine Vereinbarungen mit Handelsplätzen Abschläge, Rabatte oder sonstige nicht-monetären Leistungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen abgeschlossen oder derartige Zahlungen erhalten oder geleistet.

Überwachung der Ausführungsqualität

Damit bei der Ausführung von Kundenaufträgen immer die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung erzielen zu können, überwacht die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG  laufend die Ausführungsqualität und prüft regelmäßig, zumindest einmal jährlich, sowie anlassbezogen, die Angemessenheit der Ausführungspolitik sowie die ausgewählten Handelsplätze und Intermediäre unter Verwendung historischer Marktdaten. Hierbei wird der tatsächlich erzielte Ausführungspreis gegen die zum Ausführungszeitpunkt vorherrschenden Marktpreise an alternativen Handelsplätzen geprüft.

Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung werden sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien miteinbezogen. Hierbei werden unter anderem für jeden Handelsplatz und Intermediär die Ergebnisse der laufenden Überwachung von

  •     Ausführungs- und Abwicklungssicherheit,
  •     lokale Marktkenntnisse der Intermediäre,
  •     eingegangen Kundenbeschwerden und
  •     festgestellte Schadensfälle

analysiert und bewertet.

Sofern relevant wird eine gesonderte Bewertung für bestimmte Kategorien an Finanzinstrumenten durchgeführt. Anhand dieser Kriterien ergibt sich ein Gesamtbild, auf dessen Grundlage eine Entscheidung über die Angemessenheit des Ausführungswegs und der jeweiligen Handelsplatz und Intermediäre getroffen wird. 

Erreichte Ausführungsqualität

Aufgrund der vorgenommenen Überprüfungen 2020 wurden keine wesentliche Änderung bei Ausführungswegen, Handelsplätzen oder Intermediären vorgenommen.

Mit der erreichten Ausführungsqualität wurden für jede Kategorie von Finanzinstrumenten hinreichende Maßnahmen bei der Ausführung von Aufträgen ergriffen, um das bestmögliche Ergebnis für die Kunden zu erreichen.

Auswertung der 5 Handelsplätze je Kategorie von Finanzinstrumenten, auf denen Kundenaufträge ausgeführt wurden und die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind:

Aufträge, die zur Ausführung an einen Intermediär weitergeleitet wurden:

Die Bank verfügt über keine eigene direkte Anbindung an Handelsplätze. Sie leitet Aufträge unter Wahrung der Ausführungspolitik ausschließlich an die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG  als Intermediär zur Ausführung weiter.

Öffentliche Angebote von Wertpapieren der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG durch die Raiffeisen-Bankengruppe Steiermark erfolgen auf Grundlage des dafür jeweils gültigen Prospektes, unter dem die jeweiligen Wertpapiere emittiert wurden und zu dessen Verwendung durch die Raiffeisen-Bankengruppe Steiermark die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG vorbehaltlich der Einhaltung der in der jeweiligen Zustimmungserklärung genannten Bedingungen ihre Zustimmung erteilt hat. Die Prospekte (samt Nachträgen und Zustimmungserklärungen) sind auf der Website der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG unter www.rlbstmk.at abrufbar.

Öffentliche Angebote von Wertpapieren der Raiffeisen Centrobank AG durch die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG erfolgen auf Grundlage des dafür jeweils gültigen Prospektes, unter dem die jeweiligen Wertpapiere emittiert wurden und zu dessen Verwendung durch die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG die Raiffeisen Centrobank AG vorbehaltlich der Einhaltung der in der jeweiligen Zustimmungserklärung genannten Bedingungen ihre Zustimmung erteilt hat. Die Prospekte (samt Nachträgen und Zustimmungserklärungen) sind auf der Website der Raiffeisen Centrobank AG unter www.rcb.at abrufbar.

Ein öffentliches Angebot von Wandelschuldverschreibungen der Raiffeisen Wohnbaubank Aktiengesellschaft durch die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG erfolgt auf Grundlage des von der Finanzmarktaufsichtsbehörde am 05.04.2019 gebilligten Basis-prospektes und der Endgültigen Bedingungen zu deren Verwendung durch die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG die Raiffeisen Wohnbaubank Aktiengesellschaft vorbehaltlich der Einhaltung der in der Zustimmungserklärung genannten Bedingungen im Prospekt (I. Zusammenfassung des Prospektes Punkt A.2. sowie Punkt V. Informationen über die Zustimmung der Emittentin zur Prospektverwendung) ihre Zustimmung erteilt hat. Der Basisprospekt (samt allfälligen Nachträgen) sowie die Endgültigen Bedingungen sind auf der Homepage der Emittentin unter www.raiffeisen-wohnbaubank.at abrufbar.

Gemäß § 30 WAG 2018 sind wir verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob die von uns begebenen Finanzinstrumente weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des ursprünglich definierten Zielmarktes vereinbar sind und auf diesem vertrieben werden. Gleichzeitig haben Vertreiber gemäß § 31 WAG 2018 uns Informationen zur Unterstützung dieser Produktüberprüfungen zur Verfügung zu stellen.
Unter bk-ccw@rlbstmk.at können Sie bekanntgeben, ob Sie unsere Finanzinstrumente in erheblichem Umfang außerhalb des von uns definierten Zielmarktes vertrieben haben. Bitte geben Sie uns in diesem Fall die konkrete Bezeichnung des Finanzinstruments (ISIN) und die Zielmarktabweichung bekannt.

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 sehen umfangreiche Transparenz- und Offenlegungsbestimmungen für Alternative Investmentfonds vor.

Folgende Informations-Dokumente liegen seitens Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H bereit:

  •     Wesentliche Anlegerinformationen (= Kundeninformationsdokument – KID)
  •     "Informationen für Anleger gemäß § 21 AIFMG"
  •     zuletzt veröffentlichter Rechenschaftsbericht
  •     anschließender Halbjahresbericht

Zu finden:

  •     Internet www.rcm.at (Fondsübersicht/Downloads)
  •     Ihr/e Berater/in stellt diese Dokumente auf Wunsch gerne direkt zur Verfügung

im Konzern der Raiffeisen-Landesbank Steiermark

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist eine US-Gesetzgebung, die am 18. März 2010 erlassen wurde und am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist. FATCA ist im wesentlichen eine regulatorische Meldepflicht für ausländische Finanzinstitute über ihre US-Kunden.

Alle Einheiten des Konzerns der Raiffeisen-Landesbank Steiermark haben die Bedeutung von FATCA erkannt und erfüllen die FATCA Anforderungen.

Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG hat sich bereits auf der U.S. IRS Seite mit dem FATCA Status „Participating Finanzial Institution not covered by an IGA; or a Reporting Financial Institution under a Model 2 IGA“ registriert und „XPL4WV.00000.LE.040“ als Global Intermediary Identification Number (GIIN) erhalten.

Darüber hinaus ist Österreich eine der Jurisdiktionen, die ein Intergovernmental Agreement unterzeichnet haben und von den USA als Jurisdiktion mit abgeschlossenem Intergovernmental Agreement Model 2 behandelt werden.

Die Withholding Certificates stehen unter den folgenden Links zum Download bereit:

Eine elektronische Übermittlung und Archivierung von Withholding Certificates ist gemäß § 1.1441-1 (e)(4)(iv)B) der U.S. Treasury Regulations zulässig.

Wenn Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie bitte das FATCA Team.
briefkasten.fatca@rlbstmk.at

CRS

Der Common Reporting Standard (CRS) kommt in Österreich ab 1. Oktober 2016 durch das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) zur Anwendung.

Common Reporting Standard (CRS) / Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG)

Mitwirkungspolitik gemäß §185 BörseG - inklusive der Grundsätze zur Ausübung von Aktien-Stimmrechten bei der Vermögensverwaltung

Betreffend unsere Raiffeisen Vermögensverwaltung, die wir in Kooperation mit der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH anbieten, möchten wir über unsere Mitwirkungspolitik hinsichtlich der Ausübung von Stimmrechten wie folgt informieren:

Diese Vermögensverwaltungsverträge sehen keine ausdrückliche Ermächtigung für die Bank vor, die mit dem Aktienbestand des Portfolios verbundenen Stimmrechte auszuüben. Daher kann weder die Bank noch die Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH, an die die Vermögensverwaltung ausgelagert wurde, Stimmrechte der sich im Portfolio der Kunden befindlichen Aktien ausüben.

Werden für das Portfolio des Kunden Fondsanteilscheine erworben, ist üblicherweise die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds berechtigt, die im Fondsvermögen befindlichen Stimmrechte aus dem Aktienbestand auszuüben. Bei der Entscheidung, welche Fondsanteilscheine für das Portfolio des Kunden erworben werden, berücksichtigt die Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH auch eine von der Fondsverwaltungsgesellschaft veröffentlichte Mitwirkungspolitik hinsichtlich der Stimmrechtsausübung. Kommen Fonds der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH zum Einsatz, so gilt die auf der Homepage der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH veröffentlichte Mitwirkungspolitik.
https://www.rcm.at/corporategovernance

Diese Mitwirkungspolitik der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH gilt auch für den Aktienbestand des Portfolios, sofern die betreffende Aktie in einem Fonds der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH enthalten ist, was regelmäßig zutrifft. Dies betrifft folgende Themen: Überwachung der Gesellschaft, Dialoge mit der Gesellschaft, Zusammenarbeit mit anderen Aktionären, Kommunikation mit anderen Interessenträgern der Aktiengesellschaft, Umgang mit Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Mitwirkung. Für Aktien des Portfolios, die nicht in einem Fonds der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH enthalten sind, sind mangels Wesentlichkeit keine besonderen Mitwirkungsmaßnahmen vorgesehen.

Bei der digitalen Vermögensverwaltung WILL werden Fondsanteilscheine für das Kundenportfolio erworben. Allfällige Mitwirkungsmöglichkeiten aus dem Halten von Aktien stehen somit den Verwaltungsgesellschaften der jeweiligen Fonds und nicht der Bank zu. Kommen Fonds der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH zum Einsatz, so gilt die auf der Homepage der Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH veröffentlichte Mitwirkungspolitik.
https://www.rcm.at/corporategovernance

Die Bank sieht von der jährlichen Veröffentlichung der Umsetzung der Mitwirkungspolitik  gemäß § 185 Abs. 1 Z 2 Börsegesetz aus den oben dargelegten Gründen ab.

Alle Informationen finden Sie hier.

Gemäß § 65a Bankwesengesetz haben Kreditinstitute folgende Informationen betreffend Corporate Governance und Vergütung zu veröffentlichen: