Wissenswertes zur Abfertigung

Wann bekomme ich eine Abfertigung? Kann ich mir diese schon vor der Pension auszahlen lassen und kann die Abfertigung auch "verlorengehen"? Informieren Sie sich über diese und weitere Fragen. 

Abfertigungsansprüche

gehen grundsätzlich nicht verloren. Das angesparte Kapital bleibt erhalten und geht im Fall Ihres Ablebens an Ihren (Ehe)Partner bzw. an beihilfeberechtigte Kinder.

Beim Pensionsantritt

haben Sie die Wahl zwischen einer einmaligen, steuerbegünstigten Kapitalleistung und einer lebenslangen steuerfreien Zusatzpension. 

Ihr Arbeitgeber

zahlt monatlich einen Betrag in der Höhe von 1,53 Prozent Ihres Bruttomonatsgehalts in die Mitarbeitervorsorge ein. 

Junger zufriedener Geschäftsmann sitzt in seinem Büro
©Robert Kneschke - stock.adobe.com

Wann bekommen Sie eine Abfertigung?

Der wesentlichste Vorteil der so genannten Abfertigung neu ist, dass das angesparte Kapital bei allen Arten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, unabhängig auch von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, erhalten bleibt und ausgezahlt wird. 

Anspruch auf Abfertigung haben Sie nach 36 Beitragsmonaten

  • bei der Kündigung durch den Arbeitgeber
  • bei einer unverschuldeten Entlassung
  • bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt
  • bei einer Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutz- oder dem Väterkarenzgesetz 
  • bei einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses.

Anspruch auf die Abfertigung haben Sie naturgemäß auch zum Pensionsantritt.

Alternativen zur Auszahlung vor dem Pensionsantritt

Neben der Auszahlung vor dem Pensionsantritt gibt es eine Reihe von steuerbegünstigten Alternativen:

  • Weiterveranlagung in der bisherigen Vorsorgekasse
  • Übertragung in die Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers
  • Überweisung in eine Zusatzpensionsversicherung
  • Übertragung in die bestehende Pensionskasse oder in die betriebliche Kollektivversicherung
      
Junge Geschäftsfrau am Schreibtisch
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Wechsel von "alter" zu "neuer" Abfertigung

Die derzeit gültigen Abfertigungsbestimmungen ("Abfertigung neu") gelten für alle Dienstverhältnisse seit Anfang 2002. Wenn Sie schon länger berufstätig sind und noch nicht in die Abfertigung neu gewechselt sind, dann können Sie das nachholen. 
 

Vollübertritt – Teilübertritt

Einerseits gibt es den so genannten Vollübertritt, bei dem Sie zur Gänze in die neue Mitarbeitervorsorge wechseln. Beim so genannten Teilübertritt bleiben die alten Abfertigungsansprüche bis zu einem vereinbarten Stichtag erhalten. Ab dem vereinbarten Stichtag zahlt Ihr Arbeitgeber in die neue Mitarbeitervorsorge ein. Voraussetzung für den Übertritt ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber.