Lebensversicherung vererben

Gerade für Lebensgefährt:innen bietet eine Lebensversicherung die Möglichkeit, den Nachlass abseits der gesetzlichen Erbfolge zu steuern.

Großvater mit lächelndem Enkelsohn

Durch eine entsprechende Gestaltung des Bezugsrechtes können Sie mit einer Lebensversicherung den Nachlass individuell definieren.

 

Überbringer:in oder Begünstigte:r?

Bei einer Lebensversicherung kann der Nachlass durch eine entsprechende Gestaltung des Bezugsrechtes individuell definiert werden. Es gibt dabei drei Möglichkeiten:

  1. Die Lebensversicherung fällt nicht in die Verlassenschaft, wenn ein:e Begünstigte:r namentlich genannt ist. Auf diese Art kann daher auch jemand bedacht werden, der:die nicht automatisch zu den Erb:innen gehört. Mit Ableben des:der Erblasser:in tritt der Versicherungsfall ein und es entsteht der Leistungsanspruch. Der:die Begünstigte kann dann die Versicherungssumme mit der Sterbeurkunde und der Polizze bei der Versicherung beheben. Mit dem namentlich genannten Bezugsrecht ist eine rasche und unbürokratische Auszahlung an den:die Erbberechtigte:n gewährleistet.
  2. Steht kein:e Bezugsberechtigte:r in der Versicherung, fällt diese in die Erbmasse.
  3. Der:die Überbringer:in der Polizze erhält den Auszahlungsbetrag.

 

Lebensversicherungssumme und Pflichtteil

Ehegatt:in bzw. eingetragene Partner:in und Kinder sind pflichtteilsberechtigt.

  • Ist als Begünstigte:r "Überbringer" eingesetzt und wird die Polizze im Nachlass gefunden, fällt diese im Fall des Ablebens des:der Versicherungsnehmer:in in die Erbmasse. Ist kein:e Bezugsberechtigte:r bestimmt und fällt die Lebensversicherungssumme in den Nachlass und damit in die Erbmasse, wird sie auch in die Berechnung eines Pflichtteils einbezogen.
  • Bestimmt der:die Erblasser:in eine:n Erb:in (Bezugsberechtigte:n) für die Lebensversicherungssumme, fällt diese zwar nicht in den Nachlass. Gibt es allerdings eine:n Verwandte:n, dem:der ein Pflichtteil zusteht, kann diese:r verlangen, dass die Lebensversicherungssumme bei der Berechnung des Pflichtteils mitberücksichtigt wird.