Lebensversicherung vererben
Gerade für Lebensgefährt:innen bietet eine Lebensversicherung die Möglichkeit, den Nachlass abseits der gesetzlichen Erbfolge zu steuern.
Durch eine entsprechende Gestaltung des Bezugsrechtes können Sie mit einer Lebensversicherung den Nachlass individuell definieren.
Überbringer:in oder Begünstigte:r?
Bei einer Lebensversicherung kann der Nachlass durch eine entsprechende Gestaltung des Bezugsrechtes individuell definiert werden. Es gibt dabei drei Möglichkeiten:
- Die Lebensversicherung fällt nicht in die Verlassenschaft, wenn ein:e Begünstigte:r namentlich genannt ist. Auf diese Art kann daher auch jemand bedacht werden, der:die nicht automatisch zu den Erb:innen gehört. Mit Ableben des:der Erblasser:in tritt der Versicherungsfall ein und es entsteht der Leistungsanspruch. Der:die Begünstigte kann dann die Versicherungssumme mit der Sterbeurkunde und der Polizze bei der Versicherung beheben. Mit dem namentlich genannten Bezugsrecht ist eine rasche und unbürokratische Auszahlung an den:die Erbberechtigte:n gewährleistet.
- Steht kein:e Bezugsberechtigte:r in der Versicherung, fällt diese in die Erbmasse.
- Der:die Überbringer:in der Polizze erhält den Auszahlungsbetrag.
Lebensversicherungssumme und Pflichtteil
Ehegatt:in bzw. eingetragene Partner:in und Kinder sind pflichtteilsberechtigt.
- Ist als Begünstigte:r "Überbringer" eingesetzt und wird die Polizze im Nachlass gefunden, fällt diese im Fall des Ablebens des:der Versicherungsnehmer:in in die Erbmasse. Ist kein:e Bezugsberechtigte:r bestimmt und fällt die Lebensversicherungssumme in den Nachlass und damit in die Erbmasse, wird sie auch in die Berechnung eines Pflichtteils einbezogen.
- Bestimmt der:die Erblasser:in eine:n Erb:in (Bezugsberechtigte:n) für die Lebensversicherungssumme, fällt diese zwar nicht in den Nachlass. Gibt es allerdings eine:n Verwandte:n, dem:der ein Pflichtteil zusteht, kann diese:r verlangen, dass die Lebensversicherungssumme bei der Berechnung des Pflichtteils mitberücksichtigt wird.