FATCA & CRS
FATCA & CRS

Der automatische Informationsaustausch soll dabei helfen, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung und Steuerflucht zu bekämpfen.

Common Reporting Standard (CRS) / Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG)

Der Common Reporting Standard kommt in Österreich seit 1. Oktober 2016 durch das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) zur Anwendung.

Im Jahr 2010 wurde von den USA FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) ins Leben gerufen. Ziel von FATCA ist es, durch die Einführung von Identifikations-, Dokumentations- und Melde-Regelungen Vermögen und Einkünfte von US Personen, die weltweit auf Finanzkonten gehalten werden,  für eine mögliche Besteuerung zu identifizieren.

2014  wurden die FATCA-Regeln, die bis dahin nur US-Bezug hatten, von der OECD allgemeiner formuliert. Daraus entstand der Common Reporting Standard (CRS).

2015 wurde der CRS von der EU durch die Änderung der Amtshilferichtlinie in EU-Recht übernommen. Alle EU-Länder, darunter auch Österreich, müssen diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

Ziel des CRS ist ein automatischer, länderübergreifender Austausch von Informationen zu Finanzkonten. Beim CRS handelt es sich nicht um ein neues Steuersystem, sondern um ein neues internationales Meldesystem. Der automatische Informationsaustausch soll dabei helfen, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung und Steuerflucht zu bekämpfen.

In Österreich kommt der Common Reporting Standard seit dem 1. Oktober 2016 durch das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) zur Anwendung.

Damit werden Finanzinstitute in Österreich verpflichtet, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) ihrer Kunden sowie die entsprechenden Steueridentifikationsnummern (Tax Identification Number – TIN) zu erfragen, elektronisch zu speichern und für im Ausland steueransässige Konto- und Depotinhaber Meldungen an die österreichische Steuerbehörde (Finanzamt) durchzuführen. Diese nimmt in weiterer Folge den Datenaustausch mit den an CRS teilnehmenden Ländern vor.

Von der Meldung betroffen sind alle Kunden, natürliche Personen, Rechtsträger sowie beherrschende Personen bei passiven Rechtsträgern, die in einem am CRS teilnehmenden Staat steuerlich ansässig sind.

 

Auf diese steuerliche Ansässigkeit hinweisen können folgende Indizien:

CRS-Indizien für natürliche Personen

  • Steuerliche Ansässigkeit im Ausland
  • Adresse
  • Telefonnummer
  • Zeichnungsberechtigte mit ausländischer Adresse
  • Dauerauftrag ins Ausland
  • C/O-Adresse oder schalterlagernde Adresse als einzige Adresse

CRS-Indizien für juristische Personen

  • Gründungsland im Ausland
  • Sitz der Gesellschaft im Ausland
  • Adresse der Gesellschaft im Ausland
  • Ausländische beherrschende Personen von passiven Rechtsträgern

Folgende Daten werden gemeldet

  • Name und Adresse des/der Kontoinhaber(s)
  • Ansässigkeitsstaat(en) und Steueridentifikationsnummer(n)
  • Geburtsdatum und -ort
  • Konto-/Depotnummer(n)
  • Kontosaldo(en) und Depotwert(e) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. Meldezeitraums
  • Bruttoerträge und –erlöse
  • Bei meldepflichtigen beherrschenden Personen von passiven Rechtsträgern: Name, Adresse, Steueransässigkeitsstaat, TIN und Geburtsdatum/-ort

 

Ausschließlich in Österreich steueransässige Kunden sind von den Meldepflichten des CRS nicht betroffen. Die Meldung erfolgt erstmals Mitte 2017 für melderelevante Daten aus dem 4. Quartal 2016.

Ab dem 1. Oktober 2016 besteht bei Neueröffnung von Konten (Giro, Spar, usw.) und Depots eine Erklärungsverpflichtung von Kunden österreichischer Finanzinstitute mittels Abgabe einer so genannten Selbstauskunft (Self Certification = SC). Hierin erklären die Kunden ihre steuerliche(n) Ansässigkeit(en) und ihre TIN(s).

Unter bestimmten Voraussetzungen sind ab dem 1. Oktober 2016 auch für bestehende Kunden, die zum 30. September 2016 eine aktive Geschäftsverbindung mit dem Finanzinstitut haben, Selbstauskünfte hinsichtlich der Erklärung ihrer steuerlichen Ansässigkeit(en) sowie entsprechender Steueridentifikationsnummer(n) abzugeben, jedenfalls aber bei Neueröffnung eines Kontos oder Depots.

Was bedeutet das für mich als Kunde?

Was bedeutet das für mich als Kunde?

Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) verpflichtet alle österreichischen Finanzinstitute, ab dem 1. Oktober 2016 die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) ihrer Kunden sowie die entsprechende(n) Steueridentifikationsnummer(n) (TIN) zu erheben und diese Informationen elektronisch für mögliche Meldepflichten zu speichern. Ausnahme: Von ausschließlich in Österreich steuerlich ansässigen Kunden muss (aus derzeitiger Sicht) keine TIN erfasst werden.

 

Wenn Sie ab dem 1. Oktober 2016 ein neues Konto oder Depot eröffnen, ist die einmalige Abgabe einer Selbstauskunft zur Bestätigung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit(en) sowie der entsprechenden Steueridentifikationsnummer(n) obligatorisch. Als Bestandskunde (Ihre Konten/Depots wurden vor dem 1. Oktober 2016 eröffnet) werden Sie innerhalb einer Übergangsfrist von bis zu 2 Jahren zur Abgabe einer Selbstauskunft aufgefordert, sofern dem Finanzinstitut melderelevante Indizien vorliegen. Unabhängig davon empfiehlt es sich für alle Kunden, ihre steuerliche Ansässigkeit samt TIN einmalig zu erklären, um unrichtige oder unvollständige Meldungen zu verhindern.

Ändert sich der festgelegte Status des Kunden (z.B. durch Änderung der Steueransässigkeit(en), Klassifikation des Unternehmens, beherrschende Personen, usw.), ist der neue Status vom Kunden an das Finanzinstitut durch Abgabe einer neuen Selbstauskunft zu melden und beleghaft nachzuweisen (z.B. durch eine Ansässigkeitsbescheinigung, amtliche Dokumente usw.).

Wenn Sie in einem am CRS teilnehmenden Staat steuerlich ansässig sind, werden Sie, in Abhängigkeit des Zeitpunkts der Eröffnung Ihrer Konten und Depots, frühestens ab 2017, gemeldet.

Wo kann ich mich zu meiner steuerlichen Ansässigkeit genauer informieren?

Wo kann ich mich zu meiner steuerlichen Ansässigkeit genauer informieren?

Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des infrage kommenden Staates. Anhaltspunkte sind dabei Merkmale wie Ihr Wohnsitz, Ihr gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen oder – bei Gesellschaften – der Sitz der Gesellschaft oder Ort der Geschäftsleitung.

Eine Rechts- sowie steuerliche Beratung darf nur von Vertretern bestimmter Berufsgruppen durchgeführt werden. Orientierung geben können auch die Beratungsstellen des Finanzamtes oder das Online-Portal der OECD (Automatic Exchange Portal). Nicht zulässig ist demnach bei der Angabe bzw. Bestimmung Ihrer steuerlichen Ansässigkeit eine Unterstützung durch das Finanzinstitut.

Wie laufen die Meldung und der Datenaustausch ab?

Wie laufen die Meldung und der Datenaustausch ab?

Wenn Sie steuerlich in einem am CRS teilnehmenden Staat außer Österreich ansässig sind, ist das Finanzinstitut verpflichtet, Ihre Daten jährlich an das Finanzamt zu melden. Das Gleiche gilt, wenn Sie zwar in Österreich steuerlich ansässig sind, aber gleichzeitig über weitere ausländische steuerliche Ansässigkeiten verfügen. Diese Meldepflicht gilt ab dem Jahr 2017 jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr.

Das Finanzinstitut meldet Ihre Bankkonten (Girokonten usw.) und Depots. Dabei werden positive Jahresendsalden von Konten, Jahresendwerte von Depots sowie Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und ähnliche Erträge) gemeldet. Außerdem werden Erlöse aus der Veräußerung oder Rückzahlung von Finanzanlagen gemeldet. Das Finanzamt leitet ab 2017 die Daten an die jeweiligen am CRS teilnehmenden Staaten weiter. Österreich erhält im Gegenzug von anderen am CRS teilnehmenden Staaten Konto- und Depotdaten von in Österreich steuerlich ansässigen Personen.

Was passiert, wenn ich meine steuerliche Ansässigkeit nicht erkläre?

Was passiert, wenn ich meine steuerliche Ansässigkeit nicht erkläre?

Ich will ab dem 1. Oktober 2016 Kunde bei der Bank werden oder ein neues Konto oder Depot eröffnen:

Ab dem 1. Oktober 2016 ist die Erklärung der steuerlichen Ansässigkeit(en) einschließlich entsprechender TIN(s) nach dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) bei der Konto-/Depoteröffnung gesetzlich vorgeschrieben, wie es speziell für die US Steuerliche Ansässigkeit und US TIN i.S.d. FATCA-Abkommens bereits seit 1.7. 2014 vorgeschrieben ist. Ohne Erklärung dieser Informationen seitens des/der Kunden dürfen keine neuen Bankkonten und Depots durch die Finanzinstitute eröffnet werden. Eine Konto-/Depoteröffnung kann erst nach Erklärung der steuerlichen Ansässigkeit(en) und TIN(s) mittels Abgabe einer Selbstauskunft erfolgen.

 

Ich bin vor dem 1. Oktober 2016 Kunde der Bank geworden:

Für Bestandskonten/-depots (Eröffnung vor dem 1. Oktober 2016) ist/sind bei Vorliegen von melderelevanten Indizien auf Aufforderung durch das Finanzinstitut ebenfalls die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) und TIN(s) durch die Abgabe einer Selbstauskunft vom Kunden zu erklären. In dieser Selbstauskunft kann der Kunde die der Bank bekannten Informationen bestätigen oder er kann sie mit geeigneten Dokumenten widerlegen. Ohne Erklärung über die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) erfolgt jedenfalls eine Meldung aufgrund der vom Finanzinstitut festgestellten Indizien.

Allgemeine Informationen zu FATCA

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist mit Wirkung 01.07.2014 in Österreich in Kraft getreten. Mit diesem Abkommen werden alle österreichischen Finanzinstitute ab 1.7.2014 zur Identifikation, Dokumentation und Meldung von bestimmten Personen-, Konto- und Depotdaten von US-steuerpflichtigen Personen an die US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) verpflichtet.  

Zielsetzung ist es, Informationen über ausländische Finanzkonten zu erlangen, die für "US-Personen" geführt werden und zwar gleich ob diese in den USA oder im Ausland leben. Es soll die Steuerehrlichkeit gefördert und die internationale Steuerhinterziehung bekämpft werden. 

Eine US-Person ist man, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien vorliegen:

  • US-Staatsbürgerschaft (auch Doppelstaatsbürgerschaft) 
  • Green-Card-Holder
  • Wohnsitz in den USA

Zudem gibt es noch weitere Anhaltspunkte (Indizien), die auf die Eigenschaft als US-Person hindeuten: 

  • US-Adresse, US-Telefonnummer
  • Zeichnungsberechtigter mit Adresse in den USA
  • US-Geburtsort 
  • Daueraufträge in die USA 

Der Ausdruck Rechtsträger bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.

Ein US-Rechtsträger ist man, wenn eines oder mehrere Indizien vorliegen:

  • US-Sitz bei juristischen Personen 
  • Wirtschaftliche Eigentümer mit Adresse in den USA (bei passiven Rechtsträgern) 
  • US-Gründungsstaat

Bei Rechtsträgern ist zwischen aktiven und passiven Rechtsträgern zu unterscheiden. 

Handelt es sich um einen passiven Rechtsträger, ist zudem die steuerliche Ansässigkeit und der U.S. Bezug jedes einzelnen wirtschaftlichen Eigentümers der Bank bekannt zu geben.

Sofern es sich bei einem wirtschaftlichen Eigentümer um eine U.S. Person handelt, ist ein "W9" und eine "Entbindung vom Bankgeheimnis" einzuholen. 

Liegen dem Kreditinstitut Informationen über eines der oben genannten Indizien vor, werden Sie als Kunde kontaktiert, mit der Bitte entweder die Formulare "W9" und "Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis" abzugeben oder entsprechende Dokumente, mit denen Sie die Indizien widerlegen. In weiterer Folge wird eine jährliche Meldung bestimmter Daten an das US-Finanzministerium (IRS) durchgeführt.  

Folgende Daten werden gemeldet:

  • Name und Adresse des/der Kontoinhaber(s)
  • Geburtsdatum 
  • Konto-/Depotnummer(n)
  • Kontosaldo(en) und Depotwert(e) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. Meldezeitraums
  • Bruttoerträge und –erlöse
  • TIN (Tax Identification Number =US-Steuernummer)
    Hierbei handelt es sich um die US-amerikanische Steuernummer, die vom IRS bei der Verwaltung in Steuerangelegenheiten verwendet wird. Dabei werden drei Arten unterschieden: Social Security Number (SSN), Employer Identification Number (EIN), Individual Taxpayer Identification Number (ITIN).

Im Fokus der Regulierung stehen jegliche Bankprodukte, welche dazu geeignet sind, Vermögen aufzubauen und Erträge daraus zu erzielen (Girokonten, Sparkonten, Depotkonten, Kontokorrentkredite mit positivem Saldo). Derzeit nicht FATCA-relevant sind Kredite und Schließfächer.

Mit Neukunden wird keine Geschäftsbeziehung begründet. Handelt es sich bei einem Bestandskunden  um einen US-Bürger, erfolgt eine Meldung an das IRS seitens des Kreditinstitutes jedenfalls, auch wenn die erforderlichen Formulare vom Kunden nicht unterfertigt wurden. In diesem Fall fallen die persönlichen Daten des Kontoinhabers weg, die Meldung erfolgt gesammelt für alle Kunden, die einer Meldung nicht zugestimmt haben. 

Mann zeigt Frau etwas am Tablet
Lexikon

Was bedeutet "aktiver Rechtsträger" und wer ist eine "meldepflichtige Person"? Wir haben für Sie Begriffserklärungen zum Common Reporting Standard (CRS) gesammelt.

Die Begriffe "NFE" (Non Financial Entity – OECD/CRS-Begriff) und "NFFE" (Non Financial Foreign Entity – US/FATCA-Begriff) beschreiben Rechtsträger (das sind alle Personen, die keine natürlichen Personen und keine Einzelunternehmer sind), welche keine Finanzinstitute sind.

Der Ausdruck "Aktiver NFE" bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Operatives Unternehmen: Weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen.
  • Börsengelistete Kapitalgesellschaft bzw. verbundene Rechtsträger: Die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden.
  • Staatlicher Rechtsträger, Zentralbank oder internationale Organisation: Der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht.
  • Aktivitäten einer Holding: Im Wesentlichen bestehen alle Tätigkeiten des NFE im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen ausgibt), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (Leveraged-Buyout-Fonds) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten.
  • Übt aktuell noch keinen Geschäftsbetrieb aus (z.B. Unternehmen in Gründung): Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung.
  • In Auflösung: Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen.
  • Vorwiegend in Finanzierung und Absicherung von Transaktionen verbundener Unternehmen tätig: Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt.

 

  • Ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet:

Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:

Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird.

Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Steuer auf Einkommen befreit.

Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben.

Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands.

Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.

Beherrschende Personen sind jene natürlichen Personen (wirtschaftliche Eigentümer bzw. Begünstigte), welche einen Rechtsträger beherrschen.

Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den oder die Treugeber, den oder die Treuhänder, gegebenenfalls den oder die Protektor(en), den oder die Begünstigten oder die Begünstigtenklassen/-kategorie(n) sowie jede oder alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht bzw. beherrschen. Im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen.

Beherrschende Personen sind natürliche Personen, in deren Eigentum (durch Beteiligung größer 25 % der Anteile oder Stimmrechte an der Gesellschaft) oder unter deren Kontrolle (über Einflussnahme auf die Geschäftsleitung, sodass Entscheidungen der Geschäftsleitung im Interesse des Beeinflussenden getroffen werden) der Rechtsträger letztlich steht. Bei indirekten Beteiligungen (eine Gesellschaft hält Anteile an einer anderen) muss/müssen jene natürliche Person(en) festgestellt werden, welche die oben genannten Kriterien erfüllt/erfüllen. Die ausreichende Beteiligung/Kontrolle ist auf jeder Ebene zu prüfen und darf nicht quotal durchgerechnet werden.

Die Ermittlung der beherrschenden Personen ist insbesondere bei passiven Rechtsträgern erforderlich, weil diese unter CRS gemeldet werden müssen, wenn sie aus einem am CRS teilnehmenden Land sind.

FATCA bedeutet "Foreign Account Tax Compliance Act" und ist ein US-amerikanisches Gesetz zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, welches darauf abzielt, US Personen zu identifizieren, die Vermögenswerte außerhalb der USA halten. In Österreich wurde FATCA aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA mit dem Bundesgesetz vom 02.02.2015, BGBl. III Nr. 16/2015 umgesetzt. Dieses Abkommen regelt die Übermittlung von Informationen an die US Steuerbehörde über US Personen, die Finanzkonten in Österreich halten.

Der Ausdruck "Finanzinstitut" bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.

Der Ausdruck "Finanzkonto" bedeutet ein Verwahrkonto (Wertpapierdepot), ein Einlagenkonto (Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonto), bestimmte Eigenkapitalbeteiligungen oder bestimmte Versicherungsverträge.

Der Ausdruck "Kontoinhaber" bedeutet eine Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Treuhänder, Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne dieses Gesetzes, stattdessen gilt die andere Person als Kontoinhaber.

Im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoinhaber jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder die Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäß einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber.

Der Common Reporting Standard definiert den Kontoinhaber selbst als eine so genannte "meldepflichtige Person", wenn diese Person nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staats in diesem steuerlich ansässig ist.

Meldepflichtige Personen werden wiederum in Privatpersonen und Rechtsträger unterteilt. Neben den Kontoinhabern selbst sind auch die beherrschenden Personen von passiven Rechtsträgern meldepflichtig, wenn sie in einem meldepflichtigen Land steuerlich ansässig sind.

Für den Fall, dass ein passiver Rechtsträger Kontoinhaber ist, ist es erforderlich, dass sämtliche wirtschaftliche Eigentümer, Begünstigte und beherrschende Personen durch die vertretungsbefugten Personen über die Verpflichtung der Bank zur Übermittlung von deren melderelevanten Daten an die Finanzbehörden verlässlich in Kenntnis gesetzt werden.

Ausgenommene Rechtsträger sind:

  1. eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
  2. ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach 1 ist,
  3. ein staatlicher Rechtsträger,
  4. eine internationale Organisation,
  5. eine Zentralbank oder
  6. ein Finanzinstitut.

Passive Einkünfte sind in der Regel Dividenden, Zinsen und zinsähnliche Einnahmen, Mieten und Lizenzgebühren (wenn nicht in einer aktiven Geschäftstätigkeit erwirtschaftet), Annuitäten, Veräußerungsgewinne aus Wirtschaftsgütern, die genannte Einnahmen generieren, Veräußerungsgewinne aus Rohstofffutures, -forwards und ähnlichen Transaktionen, Fremdwährungsgewinne, Netto-Einnahmen aus Swaps usw.

Der Ausdruck "Passiver Rechtsträger (passiver NFE/NFFE)" bedeutet

  • einen NFE/NFFE, der kein Aktiver NFE/NFFE ist, oder
  • ein Investmentunternehmen, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats ist und von einem Finanzinstitut verwaltet wird.

Rechtsträger sind juristische Personen oder Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine Stiftung. Ein Rechtsträger wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit angegeben ist, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership "ähnlich", wenn sie in einem teilnehmenden Staat nach dessen Steuerrecht nicht als Steuersubjekt behandelt werden.

1.   Steuerliche Ansässigkeit in Österreich

Laut österreichischer Gesetzgebung sind Sie in Österreich steuerlich ansässig, wenn sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befindet.

Steuerliche Ansässigkeit in anderen Ländern:

Grundsätzlich sind Sie in dem Land steuerlich ansässig, in dem sich Ihr permanenter Wohnsitz oder Aufenthaltsort befindet. Jedoch hat jedes Land seine eigenen Regeln zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit. Für Informationen dazu besuchen Sie bitte folgende Website: http://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/tax-residency/

Bitte konsultieren Sie Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, wenn Sie sich bezüglich Ihrer steuerlichen Ansässigkeit nicht sicher sind.

Folgende amtliche Dokumente zur Bestätigung der steuerlichen Ansässigkeit von Privatpersonen sowie beherrschenden Personen werden akzeptiert (keine abschließende Auflistung!):

  • Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerbehörde
  • Österreichischer Meldezettel des Hauptwohnsitzes

Folgende amtliche Dokumente zur Bestätigung der steuerlichen Ansässigkeit von Rechtsträgern werden akzeptiert (keine abschließende Auflistung!):

  • Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerbehörde
  • Amtliches Dokument mit Name und Anschrift des Hauptsitzes oder Ort der Gründung
  • Jahresabschluss
  • Kreditauskunft
  • Insolvenzantrag
  • Bericht der jeweils nationalen Aufsichtsbehörde

 

2.   Steuerliche Ansässigkeit in den USA

Im Allgemeinen unterliegen Sie der US-Steuerpflicht, wenn Sie die US-Staatsbürgerschaft besitzen, einen Wohnsitz in den USA haben oder eine Green-Card (Aufenthaltsgenehmigung) besitzen.

Es kann jedoch Ausnahmen geben. Zum Beispiel könnte ein Studentenvisum oder ein diplomatischer Status eine Ausnahmeregelung für bestimmte Steuerpflichten darstellen. Es können auch weitere Umstände für eine Steuerbefreiung vorliegen.

US Staatsbürger sind immer in den USA unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn sie keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in den USA haben.

Jede Person, die in den USA geboren ist, erhält automatisch die US Staatsbürgerschaft (Ausnahmen möglich, z.B. Kinder von ausländischen Diplomaten) und fällt somit unter die unbeschränkte US Steuerpflicht.

Eine US Steuerpflicht kann auch ausgelöst werden, wenn Sie die Kriterien des "substantial presence test" erfüllen, d.h. mindestens über folgende Zeiträume physisch in den USA anwesend waren:

  • 31 Tage während des laufenden Jahres und
  • 183 Tage während der letzten 3 Jahre (inklusive des laufenden Jahres). Die 183 Tage sind wie folgt zu zählen:
     -   alle Tage mit Präsenz in den USA im aktuellen Jahr und
     -   ein Drittel der Tage mit Präsenz in den USA in dem Jahr davor und
     -   ein Sechstel der Tage mit Präsenz in den USA im Vor-Vorjahr.

Die Bescheinigung über den Verlust der Staatsangehörigkeit in den Vereinigten Staaten von Amerika (Certificate of Loss of Nationality of the United States) ist der Nachweis über den Verlust der US Staatsbürgerschaft. Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufgabe der US Staatsbürgerschaft erhält der ehemalige US Staatsbürger diese Bescheinigung. Nach Erhalt dieser Bescheinigung wird die Person nicht länger als ein US Staatsbürger angesehen und ist damit nicht mehr in den USA steuer- und meldepflichtig (sofern er keinen US Wohnsitz hat).

Es gibt aber auch die Möglichkeit, zu erklären, warum bei Geburt in den USA die Staatsbürgerschaft nicht erlangt wurde. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte folgender Webseite: travel.state.gov und Suche nach 'Loss of citizenship and nationality'.

Bitte konsultieren Sie – insbesondere bei Unklarheiten bezüglich einer etwaigen US-Steuerpflicht – Ihren Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer oder besuchen Sie www.irs.gov für weitere Informationen.

TIN (= Taxpayer Identification Number) ist Ihre persönliche Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke (Steueridentifikationsnummer). Detaillierte Informationen zu der Taxpayer Identification Number finden Sie auf folgender Website: https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/tax-identification-numbers/