Lockerung bei Immo-Krediten

Die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-VO) sollte das systematische Risiko bei fremdfinanzierten Wohnimmobilien reduzieren. Kritik gab es jedoch betreffend Kriterien zur Kreditvergabe. Mit 1. April kam es zu Lockerungen.

Immo-Kredit

Zwischenfinanzierungen werden von der KIM-VO ausgenommen

Seit 1. August 2022 ist die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-VO) in Kraft. Mit dieser Verordnung kam die Finanzmarktaufsicht (FMA) den Empfehlungen des Finanzmarktstabilitätsgremiums (FMSG) nach. Gründe, warum diese als notwendig erachtet wurde, waren unter anderem die instabile Wirtschaft, die Zinswende und die hohen Immobilienpreise in Kombination mit der Kreditvergabepraxis. Folglich sollte damit das systemische Risiko bei der Fremdfinanzierung von Wohnimmobilien eingedämmt werden. Auf Basis des Vorschlags seitens des FMSG von Mitte Februar dieses Jahres, wurden mit 1. April 2023 ein paar Punkte der KIM-VO gelockert.

 

 

 

Wer ist von der KIM-VO betroffen?

Die Verordnung gilt für alle privaten Wohnbaufinanzierungen. Somit sind alle Kredite an Verbraucher: innen betroffen, die für Bau, Erwerb oder Sanierung von Wohnimmobilien bestimmt sind und:

  • mit einer Liegenschaft im Inland besichert werden oder
  • mit keiner Liegenschaft im Inland besichert, aber bei dem einer der Kreditnehmer: innen seinen: ihren Hauptwohnsitz im Inland hat. 

Lockerungen mit 1. April 2023

Grundsätzlich sieht das FMSG die Notwendigkeit der KIM-VO als bestätigt an, erachtet aber die Weiterentwicklung als sinnvoll. Damit reagiert das Gremium auf stetig geäußerte Kritik von Banken- und Immobilienwirtschaftsvertreter:innen.

Im Zentrum der Lockerungen, die mit 1. April 2023 in Kraft getreten sind, stehen die Zwischenfinanzierungen. Das bedeutet, jene Kredite für den Kauf einer Immobilie, die durch den Verkaufserlös bestehender Immobilien im Anschluss getilgt werden. Diese sollen von der KIM-VO unter Einhaltung bestimmter Kriterien ausgenommen werden. 

Eckpfeiler bleiben bestehen

Die Eckpfeiler der KIM-VO bleiben bestehen:

  • Maximale Laufzeit eines Wohnbaukredites nicht länger als 35 Jahre
  • Die Summe aller Kreditrückzahlungen auf Jahressicht im Verhältnis zum Jahres-Nettoeinkommen (= Schuldendienstquote) darf 40 % nicht überschreiten
  • Die Beleihungsquote darf nicht mehr als 90 % betragen. Das entspricht bei einem Wohnungskauf in etwa einem Eigenmittelanteil von mind. 20%.

Finanzminister Magnus Brunner begrüßte die Empfehlung zu den Lockerungen als "positiven ersten Schritt". Es sei höchste Zeit, dass Zwischenfinanzierungen bei der Kreditvergabe ausreichend berücksichtigt werden können. Die Kreditvergabe müsse flexibler, einfacher und näher an den Bedürfnissen der Menschen gestaltet werden. "Dazu braucht es keine Aushöhlung der Regelungen, sondern eine praxisnahe Anwendung, besonders bei den möglichen Ausnahmekontingenten", so Brunner.

 

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