ESG: Das Gesetz verlangt CBAM, CSRD & mehr

Das Thema Nachhaltigkeit und damit „ESG“ (Environmental, Social und Governance) ist in aller Munde. Die Entwicklungen sind derzeit so dynamisch, dass es eine Herausforderung ist, die Auswirkungen auf das eigene Unternehmen im Blick zu behalten.

Hier ein aktueller Überblick über die aktuellen, gesetzlichen ESG-Themen:  

  1. CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)
  2. EEffG (Bundes-Energieeffizienzgesetz)
  3. CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive)
  4. CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)

1. Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein EU-Klimaschutzinstrument für den Import bestimmter Warengruppen (derzeit: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff) aus Nicht-EU-Ländern.

  • Die CBAM-Verordnung ist bereits in Kraft. Seit dem 1.Oktober 2023 gibt es Berichtspflichten dazu.
  • Am 1. Januar 2026 beginnt die tatsächliche Bepreisungsphase. Betroffen sind prinzipiell alle Firmen, die die genannten Warengruppen aus Nicht-EU-Ländern importieren.

2. Das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) ist ebenfalls bereits in Kraft und betrifft große Unternehmen

  • ab 250 Beschäftigten oder mit einem Umsatz über 50 Millionen Euro und einer Bilanzsumme von über 43 Millionen Euro.
  • Diese müssen wahlweise entweder alle vier Jahre ein externes Energieaudit durchführen oder ein Energiemanagementsystem einrichten. Die Frist für die Meldung bei der e-control, dass man ein meldepflichtiges Unternehmen ist, war bereits am 30. November 2023.

3. Ziel der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), auch als „EU-Lieferkettengesetz“ bekannt, ist es, Menschen- und Umweltrechte besser zu schützen.

  • Die Richtlinie soll Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen und über 150 Millionen Euro Umsatz betreffen, bzw. auch Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter:innen, wenn diese mindestens 20 Millionen Euro in bestimmten Sektoren erwirtschaften (u. a. Textilien, Bekleidung und Schuhe, Landwirtschaft inkl. Forstwirtschaft und Fischerei, Herstellung von Nahrungsmitteln und Bauwesen).
  • Der Geltungsbereich umfasst die gesamte Wertschöpfungskette, einschließlich Tochtergesellschaften und Geschäftspartner, wodurch auch Klein- und Mittelunternehmen indirekt als Teil der Lieferkette betroffen sein könnten.
  • Obwohl die Umsetzung in gültiges Recht typischerweise noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, sind Unternehmen gut beraten, bereits jetzt mögliche Auswirkungen zu  analysieren und gegebenenfalls den Dialog mit Lieferanten und/oder Abnehmern zu beginnen.

4. Wer ist verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und wie?

  • Der Nachhaltigkeitsbericht ist nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und damit konkret nach den European-Sustainability-Reporting-Standards (ESRS) zu erstellen.
  • Für das laufende Geschäftsjahr 2024 sind es ausschließlich bereits bisher NFRD-pflichtige Unternehmen (NFDR: Non-Financial Reporting Directive).
  • Ab dem Geschäftsjahr 2025 ist diese Richtlinie für große Unternehmen gültig, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: mehr als 250 Mitarbeiter:innen, eine Bilanzsumme über 25 Millionen Euro oder ein Umsatz über 50 Millionen Euro.
  • Erst ab 2026 sind auch kapitalmarktorientierte KMUs betroffen.
  • Kleinere bzw. nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen sind aus heutiger Sicht nicht von diesen Verpflichtungen erfasst. 

Aufwändigen Gesetze also, die für Unternehmen umzusetzen sind. Da drängt sich die Frage auf, inwiefern dem eigentlichen Ziel der Nachhaltigkeit tatsächlich gedient ist? Klar ist auch für uns als Regionalbank: Einheitliche Vorgaben, mess- und vergleichbare Angaben und deren Veröffentlichung sind eine Voraussetzung für ein sinnvolles Gestalten unseres Lebensraumes. Sehen Sie diese auf den ersten Blick umfassenden Verpflichtungen als Chance: Je früher sich Ihr Unternehmen damit beschäftigt, umso fundierter ist die Basis für einen echten, nachhaltigen Wettbewerbsvorteil. Denn eine lebenswerte Welt, die wünschen wir uns alle.

 

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