Änderungen im Pensionsrecht beschlossen.

Der Nationalrat hat im September eine erneute Änderung im Pensionsrecht beschlossen, welche ab dem 1. Jänner 2020 anzuwenden ist.

Neu ist, dass ein abschlagsfreier Pensionsantritt mit Erreichen von 45 Arbeitsjahren (540 Beitragsmonate) möglich ist.

Die neue Regelung gilt nur für Pensionsantritte ab dem 1. Jänner 2020. Eine abschlagsfreie Pension führt damit zu einer deutlich höheren Monatspension. Daher empfehlen wir allen Personen, die kurz vor ihrer Pensionierung stehen, zu prüfen, ob sie mittels Aufschub des Pensionsantritts von der neuen, besseren Pensionsregelung profitieren können.

Diese Regelung betrifft alle vorzeitigen Pensionsformen, sofern 45 Arbeitsjahre vorliegen. Dabei handelt es sich um die Langzeitversichertenpension („Hacklerregelung“) ab dem 62. Lebensjahr, die Schwerarbeitspension ab dem 60. Lebensjahr und in wenigen Fällen auch die Invaliditätspension. Besonders betroffen sind die geplanten Pensionsantritte zum Oktober, November und Dezember 2019. Sollten also nur wenige Monate auf die 45 Arbeitsjahre fehlen, ist zu überlegen, den Pensionsantritt bis zum Erreichen der 540 Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit aufzuschieben.

 

Beispiel:

Bei Langzeitversicherten liegen die Pensionen nach 45 Arbeitsjahren im Durchschnitt bei rund 2.553 Euro brutto (1.956 Euro netto). Die Abschlagsbefreiung bewirkt eine Erhöhung auf 2.921 Euro brutto (2.170 Euro netto). Das ist eine monatliche Erhöhung der Bruttopension um 368 Euro (214 Euro netto) und eine jährliche Erhöhung um 5.152 Euro brutto (3.226 Euro netto) inklusive Sonderzahlungen.

Die bisherige Regelung einer vorzeitigen Pensionierung auf Basis einer Pensionierung mit Abschlag entfällt. Können keine 45 Arbeitsjahre erreicht werden, kann auch keine vorzeitige Pensionierung erfolgen. In diesem Fall ist immer das gesetzliche Pensionsalter (65 Jahre bei Männern) ausschlaggebend.

Bei Frauen ist hingegen zu berücksichtigen, dass das Pensionsalter sukzessive von 60 auf 65 Jahre angehoben wird. Daher ist es unter Umständen möglich, dass Frauen abschlagsfrei vor dem 65. Lebensjahr in Pension gehen können (Jahrgänge bis 01.06.1968). Dies ist mit dem Pensionsträger abzuklären (z. B. PVA).

 

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