Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung
Wir laden Sie als Mitglied unserer Genossenschaft zur außerordentlichen Generalversammlung am Montag, den 15. November 2021.
Aufgrund der COVID-19 Pandemie wird die Generalversammlung gemäß § 1 Abs 1 COVID-19-GesG auch heuer ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer online via Teams -Videokonferenz durchgeführt.
Für die Teilnahme an der Videokonferenz melden Sie sich bitte bis zum 10.11.2021 über das Anmeldeformular an. Bitte füllen Sie dieses Anmeldeformular einmalig für Ihre Genossenschaft aus, drucken Sie es aus (Strg+P) und klicken auf "Absenden". Unterzeichnen Sie den Ausdruck firmenmäßig und senden diesen per Mail an Carmen Prinz. Sie erhalten dann die Informationen für das genaue Vorgehen in der Generalversammlung und einen Link für die Teilnahme an der Videokonferenz zugesandt.
Tagesordnung
1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit, Ernennung des Schriftführers, Wahl des Protokollmitfertigers und der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung vom 26.04.2021
3. Anträge des Aufsichtsrates zur Beschlussfassung: -Verwendung des Bilanzgewinnes
4. Namens- und Satzungsänderung RLBV – Änderung § 1 Abs 1: Vorgeschlagener neuer Firmenwortlaut "Raiffeisen Landesbank Vorarlberg mit Revisionsverband eGen“
5. Aktuelle Themen
Die Generalversammlung ist nach § 29 Abs 1 der Satzung beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und so viele Mitglieder anwesend oder vertreten sind, dass sie zusammen über mindestens fünfzig Prozent der Stimmrechte verfügen (§ 11 lit c der Satzung). Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden (§ 29 Abs 2 der Satzung).
Gemäß § 25 Abs 3 der Satzung haben Einzelmitglieder ihre Rechte auf der Generalversammlung persönlich auszuüben. Gemäß § 25 Abs 4 die Mitgliedsgenossenschaften und sonstigen juristischen Personen üben ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten aus, der sich durch eine Vollmacht auszuweisen hat. Der Bevollmächtigte muss bei Genossenschaften Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder Geschäftsleiter bzw. Geschäftsführer sein. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als 12,5% der Stimmrechte an der RLBV vertreten.
Gemäß § 30 Abs 1 der Satzung werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden den ungültigen Stimmen zugezählt.
Gemäß § 42 Abs 1 der Satzung obliegen Änderungen und Ergänzungen der Satzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung. Hiebei ist eine Zweidrittelmehrheit, bei einer Änderung des § 43 der Satzung eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Gemäß § 34 Abs 7 der Satzung bedürfen Beschlüsse der Generalversammlung über die Ausgabe von CET1-Instrumenten i.S. des § 23 Abs 4 BWG der für Satzungsänderungen erforderlichen Beschlussmehrheit.
§ 1 Abs 1 der Satzung wird dahingehend geändert, dass hinkünftig der Firmenwortlaut wie folgt lauten soll:
"Raiffeisen Landesbank Vorarlberg mit Revisionsverband eGen“.
Die Satzungsgegenüberstellung liegt zur Einsicht für die Mitglieder bis zur Generalversammlung im Vorstandssekretariat der Raiffeisenlandesbank Vorarlberg auf.
Bregenz, 27. Oktober 2021
Raiffeisenlandesbank Vorarlberg
Waren- und Revisionsverband
registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung
KommR Betriebsökonom Wilfried Hopfner e.h.
Vorstandsvorsitzender
DI Andreas Dorner e.h.
Aufsichtsratsvorsitzender