Wir macht's möglich.
Einladung zur 130. ordentlichen Generalversammlung
über das Geschäftsjahr 2025
Wir laden Sie als Mitglied unserer Genossenschaft zur 130. ordentlichen Generalversammlung am Montag, den 27. April 2026 ein. Gemeinsam blicken wir mit Ihnen auf das vergangene Geschäftsjahr und präsentieren Ihnen die Bilanzzahlen 2025.
Tagesordnung
- Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit, Ernennung des:der Schriftführenden, Wahl des:der Protokollmitfertigenden und der Stimmenzähler:innen
- Genehmigung des Protokolls der 129. Generalversammlung vom 28.04.2025
- Bericht des Vorstandes und des Leiters des Revisionsverbandes der RLBV sowie Vorlage des Jahresabschlusses 2025 mit Geschäfts- und Jahresfinanzbericht inkl. Lagebericht
- Kurzfassung des Revisions- und Jahresabschlussprüfungsberichtes 2025
- Bericht des Aufsichtsrates über seine Prüfungstätigkeit und Stellungnahme zum Revisionsbericht
- Anträge des Aufsichtsrates zur Beschlussfassung:
a) Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
b) Genehmigung des Jahresabschlusses 2025
c) Verwendung des Bilanzgewinnes 2025
d) Entlastung des Vorstandes, des Aufsichtsrates und des Leiters des Revisionsverbandes der RLBV
e) Gesamtbetrag der AR-Entschädigungen - Aufnahme der AR-Mitglieder in die DUAL Strafrechtsschutzversicherung
- Wahlen in den Aufsichtsrat
- Aktuelle Themen
Die Generalversammlung ist nach § 29 Abs 1 der Satzung beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und so viele Mitglieder anwesend oder vertreten sind, dass sie zusammen über mindestens fünfzig Prozent der Stimmrechte verfügen (§ 11 lit c der Satzung). Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen, eine neuerliche Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Im Falle der neuerlichen Beschlussunfähigkeit kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung auf diese Bestimmung hingewiesen wurde (§ 29 Abs 2 der Satzung).
Gemäß § 25 Abs 3 der Satzung haben Einzelmitglieder ihre Rechte auf der Generalversammlung persönlich auszuüben. Gemäß § 25 Abs 4 üben die Mitgliedsgenossenschaften und sonstigen juristischen Personen ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten aus, der sich durch eine Vollmacht auszuweisen hat. Der Bevollmächtigte muss bei Genossenschaften Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder Geschäftsleiter bzw. Geschäftsführer sein. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als 12,5% der Stimmrechte an der RLBV vertreten.
Gemäß § 30 Abs 1 der Satzung werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Hievon sind jedoch die Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der RLBV ausgenommen, welche nur mit den in den §§ 42 und 44 bestimmten Mehrheiten gefasst werden können. Stimmenthaltungen werden den ungültigen Stimmen zugezählt.
Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat (gem. § 19 Abs 1 der Satzung) können von den Mitgliedern mindestens fünf Werktage vor der Generalversammlung beim Vorsitzenden des Aufsichtsrates schriftlich eingebracht werden.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß § 37 der Satzung sowie die Kurzfassung des Revisionsberichtes gemäß § 6 Abs 3 GenRevG liegen zur Einsicht für die Mitglieder bis zur Generalversammlung im Vorstandssekretariat der Raiffeisen Landesbank Vorarlberg auf.
Bregenz, 27. März 2026
Raiffeisen Landesbank Vorarlberg
mit Revisionsverband eGen
DI Andreas Dorner e.h.
Aufsichtsratsvorsitzender
Mag. Michael Alge e.h.
Vorstandsvorsitzender