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Einladung zur 129. ordentlichen Generalversammlung

über das Geschäftsjahr 2024

Wir laden Sie als Mitglied unserer Genossenschaft zur 129. ordentlichen Generalversammlung am Montag, den 28. April 2025 ein. Gemeinsam blicken wir mit Ihnen auf das vergangene Geschäftsjahr und präsentieren Ihnen die Bilanzzahlen 2024.

Wann?

Montag, den 28. April 2025
um 17:00 Uhr

Wo?

Festspielhaus Bregenz
Seestudio

Anmeldeschluss

Bitte melden Sie sich bis 18. April 2025 über das Online-Anmeldeformular an.

Tagesordnung

  1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit, Ernennung des:der Schriftführenden, Wahl des:der Protokollmitfertigenden und der Stimmenzähler:innen
  2. Genehmigung des Protokolls der 128. Generalversammlung vom 22.04.2024
  3. Bericht des Vorstandes und der Leiterin des Revisionsverbandes der RLBV sowie Vorlage des Jahresabschlusses 2024 mit Geschäfts- und Jahresfinanzbericht inkl. Lagebericht
  4. Kurzfassung des Revisions- und Jahresabschlussprüfungsberichtes 2024
  5. Bericht des Aufsichtsrates über seine Prüfungstätigkeit und Stellungnahme zum Revisionsbericht
  6. Anträge des Aufsichtsrates zur Beschlussfassung:
    a) Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
    b) Genehmigung des Jahresabschlusses 2024
    c) Verwendung des Bilanzgewinnes 2024
    d) Entlastung des Vorstandes, des Aufsichtsrates und der Leiterin des Revisionsverbandes der RLBV 
    e) Gesamtbetrag der AR-Entschädigungen
  7. Beschlussfassung Satzungsänderungen 
    7.1. Änderung in § 9 (1):
    Ergänzung des § 9 (1) - Anspruch des ausgeschiedenen Mitglieds auf eine Abfindung in der Höhe des Buchwerts seiner Geschäftsanteile - um die in § 34 Abs. 5 (neu) geregelten Einschränkungen. Die Einschränkungen des § 34 Abs. 5 werden in Punkt 7.2. der Tagesordnung erklärt.
    7.2. Änderung in § 34 (5):
    Bislang besteht in diesem Satzungspunkt für die Auszahlung der Geschäftsanteile an die ausgeschiedenen Mitglieder und die Auszahlung von gekündigten Geschäftsanteilen bereits eine Sockelbetragslösung, wonach eine Auszahlung der Geschäftsanteile an ein ausgeschiedenes Mitglied und die Auszahlung von gekündigten Geschäftsanteilen nur erfolgen darf, wenn der Gesamtnennbetrag der anrechenbaren Geschäftsanteile dadurch nicht unter 98 % des zu einem Geschäftsjahresende erreichten Höchststandes sinkt. Durch die Satzungsänderung wird nunmehr die Auszahlung der Geschäftsanteile zusätzlich durch ein Ablehnungsrecht der RLBV beschränkt, sodass im Fall des Ausscheidens der Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsguthabens nicht vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von einem Jahr fällig wird und die Fälligkeit nicht eintritt, wenn die zuständigen Behörden die Auszahlung untersagen oder die RLBV die Auszahlung im Hinblick auf ihre aufsichtsrechtlichen Erfordernisse begründeterweise ablehnt. Des Weiteren wird in diesem Absatz bezüglich des Anspruchs auf Auszahlung des Geschäftsguthabens ein Aufrechnungsrecht für die RLBV, eine 3-jährige Verjährungsfrist nach Fälligkeit, sowie eine Verfallsregelung eingeführt. Der Satzungsentwurf und die Textgegenüberstellung liegen während der gesamten Einberufungsfrist zur Einsichtnahme für Mitglieder im Vorstandssekretariat der Raiffeisen Landesbank Vorarlberg auf.
  8. Beschlussfassung Kapitalerhöhung der RLBV
  9. Wahlen in den Aufsichtsrat
  10. Aktuelle Themen



Die Generalversammlung ist nach § 29 Abs 1 der Satzung beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und so viele Mitglieder anwesend oder vertreten sind, dass sie zusammen über mindestens fünfzig Prozent der Stimmrechte verfügen (§ 11 lit c der Satzung). Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen, eine neuerliche Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Im Falle der neuerlichen Beschlussunfähigkeit kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung auf diese Bestimmung hingewiesen wurde (§ 29 Abs 2 der Satzung).

Gemäß § 25 Abs 3 der Satzung haben Einzelmitglieder ihre Rechte auf der Generalversammlung persönlich auszuüben. Gemäß § 25 Abs 4 üben die Mitgliedsgenossenschaften und sonstigen juristischen Personen ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten aus, der sich durch eine Vollmacht auszuweisen hat. Der Bevollmächtigte muss bei Genossenschaften Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder Geschäftsleiter bzw. Geschäftsführer sein. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als 12,5% der Stimmrechte an der RLBV vertreten.


Gemäß § 30 Abs 1 der Satzung werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Hievon sind jedoch die Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der RLBV ausgenommen, welche nur mit den in den §§ 42 und 44 bestimmten Mehrheiten gefasst werden können. Stimmenthaltungen werden den ungültigen Stimmen zugezählt.


Gemäß § 42 Abs 1 der Satzung obliegen Änderungen und Ergänzungen der Satzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung. Hiebei ist eine Zweidrittelmehrheit, bei einer Änderung des § 43 der Satzung eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat (gem. § 19 Abs 1 der Satzung) können von den Mitgliedern mindestens fünf Werktage vor der Generalversammlung beim Vorsitzenden des Aufsichtsrates schriftlich eingebracht werden.


Der Jahresabschluss und der Lagebericht gemäß § 37 der Satzung sowie die Kurzfassung des Revisionsberichtes gemäß § 6 Abs 3 GenRevG liegen zur Einsicht für die Mitglieder bis zur Generalversammlung im Vorstandssekretariat der Raiffeisen Landesbank Vorarlberg auf.


Bregenz, 28. März 2025

Raiffeisen Landesbank Vorarlberg
mit Revisionsverband eGen

DI Andreas Dorner e.h.
Aufsichtsratsvorsitzender

Mag. Michael Alge e.h.
Vorstandsvorsitzender