Geplante Steueränderungen 2027/2028: Das sollten Unternehmer:innen wissen
20.08.2026. Das Budgetbegleitgesetz sieht für die Jahre 2027 und 2028 eine Reihe weitreichender steuerlicher Neuerungen vor. Zu den zentralen Maßnahmen zählen die Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags sowie Anpassungen bei der Immobilienertragsteuer.
Im Überblick die wichtigsten Punkte für Unternehmer:innen:
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Immobilien des Altvermögens
Für Grundstücke, die am 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren („Altvermögen“), sollen die pauschalen Anschaffungskosten von 86 % auf 80 % reduziert werden. Dadurch steigt der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn von 4,2 % auf 6 % des Veräußerungserlöses.
Auswirkungen auf Umwidmungen
Auch für umgewidmete Grundstücke des Altvermögens sollen die pauschalen Anschaffungskosten von 40 % auf 30 % reduziert werden. Dies führt zu einer Erhöhung der Steuerbelastung von 18 % auf 21 %. Für Umwidmungen nach dem 31. Dezember 2024 ist zusätzlich ein Umwidmungszuschlag von 30 % zu entrichten. Damit kommt es hier zu einer Erhöhung der Steuerbelastung von 23,4 % auf 27,3 %.
Änderungen bei der Körperschaftsteuer
Für Kapitalgesellschaften sind steuerliche Anpassungen angekündigt. Ab 2028 soll für Gewinne über eine Million Euro der Körperschaftsteuersatz auf 24 % angehoben werden.
Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten
Verrechnungskonten zwischen GmbHs und Gesellschafter:innen geraten künftig stärker in den Fokus. Nicht fremdübliche oder nicht ausreichend dokumentierte Forderungen sollen künftig leichter als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, wenn diese nicht zum Bilanzstichtag zurückgezahlt oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt werden.
Für Gesellschafter:innen mit einer Beteiligung zum Bilanzstichtag von mindestens 10 % sieht die Regelung eine Bagatellgrenze von 50.000 Euro vor. Nur der 50.000 Euro übersteigende Teil gilt als fiktive Ausschüttung. Forderungen von bis zu 50.000 Euro gelten als steuerlich irrelevant.
Einschränkungen beim Gewinnfreibetrag
Auch beim Gewinnfreibetrag soll es zu Einschränkungen kommen. Wertpapierinvestitionen sollen in den Jahren 2027 bis 2029 nicht mehr für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden können. Begünstigt bleiben somit vorerst nur reale Investitionen in Wirtschaftsgüter (beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV etc.).
Wegfall von Pauschalen
Ab 2027 sollen die Arbeitsplatzpauschale für Unternehmer:innen sowie die Telearbeitspauschale wegfallen. Allerdings soll die Geltendmachung von Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis 300 Euro pro Kalenderjahr weiterhin möglich sein.
Sachbezug für Elektrofahrzeuge
Ab Anfang 2027 soll auch für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kfz mit einem CO₂-Ausstoß von null ein reduzierter Sachbezugswert angesetzt werden.
Für das erste Jahr 2027 soll ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten, maximal 180 Euro im Monat zu versteuern sein. Ab dem Kalenderjahr 2028 soll der Sachbezugswert auf 0,625 % der Anschaffungskosten erhöht werden, jedoch mit maximal 300 Euro pro Monat begrenzt sein. Die Änderungen sollen ab Jänner 2027 gelten.
Was Unternehmer:innen jetzt beachten sollten
Die vorgesehenen Neuerungen reichen von Immobilien und Umwidmungen über die Körperschaftsteuer bis hin zum Gewinnfreibetrag und zu Elektrofahrzeugen. Unternehmer:innen sollten die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen und mögliche Auswirkungen auf das eigene Unternehmen frühzeitig prüfen.
Für die Beurteilung der individuellen Situation empfiehlt sich die Abstimmung mit einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater.
Wichtiger Hinweis: Die geplanten Änderungen entsprechen dem derzeitigen Kenntnisstand und können sich bis zum endgültigen Inkrafttreten noch ändern. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.