Erklärung zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten für die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019

Präambel

Die Raiffeisen Versicherungsmakler Vorarlberg GmbH betreibt Versicherungs-beratungsgeschäft im Sinne von Art. 2 Nr. 11 a der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019.

Vor diesem Hintergrund müssen Versicherungsvermittler als Finanzberater (beispielsweise im Rahmen von Beratungstätigkeiten für (fondsgebundene) Lebensversicherungen) der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegung ab dem 10. März 2021 nachkommen. Das beiliegende Dokument fasst die Inhalte für Finanzberater zusammen, die auf Unternehmensebene offenzulegen sind.

 

1) Nachhaltigkeitsrisiken

Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (= ESG-Faktoren) deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert von Vermögenswerten bzw. auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens haben können.

ESG-Faktoren sind:

  • „E“ Environment: z. B. Klimaschutz, Schutz der Biodiversität, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und ‚Verminderung von Umwelt-verschmutzung, nachhaltige Landnutzung.
  • „S“ Social: z. B. Einhaltung anerkannter arbeitsrechtlicher Standards (keine Kinder- und Zwangsarbeit, keine Diskriminierung), angemessene Entlohnung, faire Bedingungen am Arbeitsplatz, Gewerkschafts- und Versammlungsfreiheit, Gesundheitsschutz
  • „G“ Governance: z. B. Steuerehrlichkeit, Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption, Nachhaltigkeitsmanagement, Ermöglichung von Whistle Blowing, Gewährleistung von ArbeitnehmerInnenrechten, Datenschutz, Informations-transparenz gegenüber KonsumentInnen, unternehmenseigene Qualitäts-managementsysteme.

 

2) Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Versicherungsberatungen (lt. Art. 3 Abs.2 Offenlegungsverordnung)

Als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, der Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte (IBIPs) erbringt, sind wir Finanzberater im Sinne von Art. 2 Pkt. 11a der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.

Wir vermitteln Versicherungsanlageprodukte ausschließlich entsprechend unserer Registrierung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA-Register) und unserer in den Produktvertriebsvorkehrungen definierten Strategien für Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich. Außerdem werden Produkte der betrieblichen Vorsorge (Altersversorgungssystem) vermittelt.

Soweit für die Abdeckung der Wünsche und Bedürfnisse eines Kunden mehrere Versicherungsanlageprodukte angeboten werden können, streben wir eine systematische Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Versicherungs-beratung an.

Wir erhalten die Informationen über eventuelle Nachhaltigkeitsrisiken der Versicherungsanlageprodukte von unseren Versicherungspartnern bzw. fordern diese Informationen periodisch an.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem unsere Versicherungspartner die erforderlichen Nachhaltigkeitsinformationen in die vorvertraglichen Informationen zu Versicherungsanlageprodukten integriert haben, bekommt der Kunde diese Informationen zur Nachhaltigkeit automatisch im Zuge der Beratung, da wir die Berechnungsprogramme unserer Versicherungspartner verwenden. Diese Informationen sind somit Bestandteil des Beratungsgespräches, auf dessen Basis der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.

 

3) Negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (lt. Art. 4 Abs.5 a und b Offenlegungsverordnung)

Unsere Versicherungspartner sind Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.

Sie sind daher lt. Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung verpflichtet, folgende Informationen auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen:

  • wenn sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, eine Erklärung über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen;

oder

  • wenn sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen, klare Gründe, warum sie das nicht tun, einschließlich gegebenenfalls Informationen darüber, ob und wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen.

Wir berücksichtigen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltig-keitsfaktoren ausschließlich anhand der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen, die wir nicht überprüfen.

Entsprechend unseres in den Produktvorkehrungen definierten Zielmarktes, nämlich Unternehmenskunden werden Versicherungsanlageprodukte standardmäßig nur an Unternehmer vermittelt, deren Unternehmen ebenfalls über uns abgesichert ist, diese machen daher nur einen Bruchteil der vermittelten Versicherungsverträge aus.

Wir verwenden die Berechnungsprogramme der Versicherungsunternehmen, daher ist sichergestellt, dass die Kunden auch die erforderlichen vorvertraglichen Informationen erhalten und diese Themen Teil des Beratungsgespräches sind.

 

4) Vergütungspolitik – Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (lt. Art. 5 Abs.1 Offenlegungsverordnung)

Die gesetzlichen Vergütungsregelungen (§ 1 Abs. 3 Standesregeln für Versicherungs-vermittlung: allgemeine Vergütungsregelungen für alle Versicherungssparten; § 9 Abs. 3 Standesregeln für Versicherungsvermittlung: besondere Vorschriften für die Vergütung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten; sowie Art 8 DelVO (EU) 2017/2359: Vorschriften zur Bewertung von Anreizen und Anreizregelungen beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten) werden eingehalten.

Wir verfolgen das Ziel, über den Vertrieb nachhaltiger Versicherungsanlageprodukte zu einer umweltverträglicheren, sozialeren und besser geführten Volkswirtschaft/Ökonomie beizutragen. Wir versuchen dabei, Vergütungen zu forcieren, die geeignet sind, Nachhaltigkeitsfaktoren günstig zu beeinflussen und Vergütungen, die nicht mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang stehen zu vermeiden, wo uns das möglich ist.

Die Vergütung bietet keine Veranlassung, dem Kunden ein bestimmtes Versicherungsanlageprodukt zu empfehlen, obwohl ein den Bedürfnissen und Wünschen in Bezug auf Nachhaltigkeit besser für den Kunden passendes Produkt angeboten werden könnte.