Mieten und Vermieten
Ihre Partner:innen beim mieten und vermieten

In allen Mietfragen stehen Ihnen die Raiffeisen Immobilienmakler:innen in Ihrer Nähe mit Rat und Tat zur Seite. In Finanzierungsfragen ist Ihr:e Raiffeisenberater:in der:die richtige Ansprechpartner:in.

Immobilien mieten & vermieten mit Raiffeisen

Sie wollen auf eine sichere Zukunftsvorsorge setzen und haben in eine Vorsorgewohnung investiert? Oder haben Sie eine Wohnung geerbt und wollen sich durch die Mieteinnahmen ein regelmäßiges Zusatzeinkommen schaffen? Und schon sind Sie mit Mietfragen konfrontiert. Worauf kommt es beim Vermieten an und worauf sollten Sie als Mieter:in achten?

Paar beim Umzug

Richtig vorgehen beim Mieten und Vermieten

Sowohl Vermieter:in als auch Mieter:in wollen in der Regel sichergehen, dass der Mietvertrag hält und sich das Verhältnis zwischen den beiden Parteien auf Dauer positiv entwickelt. Überlegen Sie sich schon im Vorhinein, was Sie von Ihren potenziellen künftigen Mieter:innen bzw. Vermieter:innen wissen wollen. Erstellen Sie einen Fragenkatalog, den Sie bei telefonischen Anfragen parat haben.

Da die Vermietung üblicherweise auf eine bestimmte Dauer angelegt ist, ist eine stabile, wirtschaftlich tragfähige Basis wichtig. Die Mietzahlungen, die ein:e Mieter:in zu leisten hat, sollen in einem gesunden Verhältnis zum Einkommen stehen. Nicht jede:r Mieter:in wird bereit sein, das Gehalt offenzulegen. Fragen nach der beruflichen Stellung sollten aber normalerweise kein Problem sein und nicht als indiskret empfunden werden.

Rechtsgrundlagen für die Vermietung

Für das Vermieten gibt es zwei Rechtsgrundlagen: einerseits das Mietrechtsgesetz, andererseits das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch.

Mietrechtsgesetz (MRG)

Bei Wohnungen, die ganz oder teilweise unter das Mietrechtsgesetz (MRG) fallen, gibt es detaillierte Bestimmungen. Dabei geht es einerseits um die Höhe des Mietzinses (im Vollanwendungsbereich des MRG ) und andererseits um die Frage der Kündigung des Mietvertrages (Kündigungsschutz – dieser gilt sowohl im Vollanwendungs- als auch im Teilanwendungsbereich des MRG). In den Vollanwendungsbereich fallen im Prinzip alle Wohnungen mit einer Baubewilligung vor dem 30. Juni 1953 bzw. alle Wohnungen mit öffentlichen Fördermitteln. Zum eingeschränkten Geltungsbereich zählen etwa nicht geförderte Neubauten (Baubewilligung nach dem 30. Juni 1953).

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Einfamilienhäuser mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten sind vom Mietrechtsgesetz komplett ausgenommen. Auch Zweitwohnungen (Ferienwohnungen) bzw. Dienstwohnungen fallen nicht unter das MRG. Selbiges trifft auch dann zu, wenn das Mietverhältnis auf ein halbes Jahr oder kürzer befristet ist. Hier gilt das ABGB. Dieses regelt nur relativ wenige Sachverhalte im Detail. Es kommt also ganz wesentlich darauf an, wie die Gestaltung des Mietvertrages aussieht und was vereinbart wird. Aus diesem Grund sollte zur Vertragsabfassung unbedingt ein Profi beigezogen werden.

Frau bei Schreibtisch

Mieteinnahmen und Steuern

Durch die Vermietung einer Wohnung (oder eines Hauses) haben Sie ein zusätzliches finanzielles Standbein bzw. können Sie damit für später vorsorgen ("Vorsorgewohnung"). Wie bei allen Einnahmen, so gilt auch bei den Mieten: Nichts ist steuerfrei, auch die Mieteinnahmen müssen (ab einer bestimmten Höhe) versteuert werden.

Mit einigen Maßnahmen können Sie als Vermieter:in diese Steuerlast reduzieren.

Immobilienmakler bespricht Unterlagen mit Käuferin
Alles richtig machen beim Mieten & Vermieten

Eine Wohnung, ein Grundstück oder ein Haus zu mieten oder zu vermieten zählt nicht gerade zu den alltäglichen Tätigkeiten. Wenden Sie sich deshalb an die Raiffeisen Immobilienmakler:innen in Ihrer Nähe. So erhalten Sie Unterstützung bei der Immobilien- oder Mieter:innen-Suche und wissen, worauf Sie achten müssen.