Generalversammlung 2025
Tagesordnung
1. Eröffnung und Begrüßung durch den Vorsitzenden, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Ernennung eines Protokollführers, Wahl eines Mitfertigers und zweier Stimmenzähler
2. Bericht des Vorstandes
3. Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zum 31.12.2024
4. Vorlage des Berichtes über die gesetzliche Revision und über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2024
5. Bericht des Aufsichtsrates
6. Beschlussfassung über:
a) Behandlung des Revisionsberichtes
b) Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024
c) Verwendung des Bilanzgewinnes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Entlastung des Aufsichtsrates
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen wie folgt:
§ 3 (2) lit c: die Beteiligung an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts-, des Vereinsrechts oder an eingetragenen Personengesellschaften. Die Information an den Raiffeisenverband kann im Nachhinein zeitnah erfolgen.
§ 12 (1) lit j: die Ausübung sämtlicher Mitglieder-, Gesellschafter- und Beteiligungsrechte betreffend alle von der Raiffeisenbank direkt oder indirekt gehaltenen Mitgliedschaften, Gesellschaftsanteile und Beteiligungen, mit Ausnahme der Mitgliedschaft beim Raiffeisenverband Tirol als zuständiger Revisionsverband.
§ 13 (3): Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes vor Ablauf seiner Funktionsperiode, hat die nächste Generalversammlung die Wahl vorzunehmen. Diese Wahl kann entfallen, wenn die in der Satzung festgesetzte Mindestzahl nicht unterschritten wird. Die Funktionsdauer der so gewählten Aufsichtsratsmitglieder läuft mit der Funktionsdauer der vorzeitig Ausgeschiedenen ab, an deren Stelle sie gewählt wurden. Ist die in der Satzung festgesetzte Mindestzahl unterschritten oder wird der Aufsichtsrat dauernd beschlussunfähig, hat der Aufsichtsratsvorsitzende bzw. einer seiner Stellvertreter unverzüglich eine Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen.
§ 14 (2) lit h: die Mitgliederrechte beim Raiffeisenverband Tirol als zuständiger Revisionsverband auszuüben;
§ 25 (2): Über gemeinsamen Antrag von Vorstand und Aufsichtsrat kann die Generalversammlung eine Gewinnausschüttung aus dem Bilanzgewinn beschließen, soweit diese Ausschüttung den Jahresüberschuss nicht übersteigt und sofern die anrechenbaren Eigenmittel auch nach der Ausschüttung den Maßstäben der CRR entsprechen. Diese Ausschüttung darf den zum Bilanzstichtag geltenden 3-Monats-Euribor höchstens um 250 Basispunkte übersteigen und hat sich an der wirtschaftlichen Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit der Raiffeisenbank (siehe § 9 Abs. 1 lit. d der Satzung) zu orientieren und den für die Ausschüttung erforderlichen Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
§ 26 (3): Eine nach dem BWG erforderliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses soll in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt oder einem anderen laut BWG zulässigen Medium erfolgen. Eine Version der Satzung, in der sämtliche beabsichtigten Änderungen nachvollziehbar dargestellt wurden, liegt für die Mitglieder der Raiffeisenbank Mayrhofen und Umgebung eGen in A-6290 Mayrhofen, Hauptstraße 401, während der Banköffnungszeiten zur Einsichtnahme auf.
8. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates
9. Neuwahl in den Aufsichtsrat
10. Allfälliges
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie die Kurzfassung des Revisionsberichtes liegen für die Mitglieder der Raiffeisenbank Mayrhofen und Umgebung, in 6290 Mayrhofen, Hauptstraße 401, während der Banköffnungszeiten zur Einsichtnahme auf. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 23 der Satzung in den Aufsichtsrat nur Personen wählbar sind, für die schriftliche Wahlvorschläge eingebracht wurden. Der Zeitraum zwischen Einbringung eines solchen schriftlichen Wahlvorschlages und dem Generalversammlungstermin muss mindestens fünf Tage betragen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder beschlossen werden.