Noch heuer Steuern sparen

Der Freibetrag des KMU-Förderungsgesetzes macht’s möglich.

Geld anlegen und Steuern sparen mit dem Gewinnfreibetrag

Als Unternehmer:in können Sie mit der Veranlagung in bestimmte Wertpapiere Steuern sparen. Das Schlüsselwort dazu heißt Gewinnfreibetrag. Mit diesem wird ein Teil Ihres Gewinns steuerfrei gestellt. Das bringt nicht nur Vorteile für "klassische Unternehmer:innen" (natürliche Personen und Personengesellschaften), sondern auch für alle Freiberufler:innen und freie Dienstnehmer:innen. Der Gewinnfreibetrag steht Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen und Bilanzierer:innen gleichermaßen zu.

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Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Ohne Investitionen wird ein Grundfreibetrag von 15 Prozent von Gewinnen bis zu EUR 30.000,- zugestanden. Somit beträgt dieser Grundfreibetrag maximal EUR 4.500,-.
 

Für darüber hinaus gehende Gewinne gibt es den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Dieser steht aber nur dann zu, wenn bestimmte begünstigte Investitionen getätigt wurden. 
 

Maximal kann der Gewinnfreibetrag EUR 45.950,- betragen. Der maximal mögliche investitionsbedingte Gewinnfreibetrag beläuft sich daher auf EUR 41.450,-  (EUR 45.950,- minus Grundfreibetrag von EUR 4.500,-).

Begünstigte Investitionen

Zu diesen zählen unter anderem Wertpapiere, die zur Deckung von Pensionsrückstellungen gem. §14 Abs. 7 Z. 4 EStG verwendet werden können. Diese müssen jedenfalls vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden.*

 

Veranlagungen in Finanzinstrumente können mit erheblichen Verlusten verbunden sein.

Bitte beachten Sie: Veranlagungen in Wertpapieren sind mit höheren Risiken verbunden, bis hin zu Kapitalverlusten. Die in dieser Marketingmitteilung enthaltenen Angaben dienen lediglich der unverbindlichen Information und stellen weder eine Beratung, Empfehlung noch eine Aufforderung zum Abschluss einer Transaktion dar. Die Darstellung ist allgemeiner Natur, berücksichtigt nicht die persönlichen Verhältnisse potenzieller Anleger und kann daher eine individuelle anleger- und anlagegerechte Beratung und Risikoaufklärung nicht ersetzen.