Information zur Datenverarbeitung nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) sowie zum automatischen Informationsaustausch (GMSG)

Informationen zur Datenverarbeitung nach dem Finanzmarkt-Geldwäsche (FM-GwG)

Die Bank ist durch das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dazu verpflichtet, von Personen bei Begründung der Geschäftsbeziehung oder anlässlich einer gelegentlichen Transaktion bestimmte Dokumente und Informationen einzuholen und aufzubewahren.
 

Die Bank hat gemäß FM-GwG ua die Identität von Kunden, wirtschaftlichen Eigentümern von Kunden oder allfälligen Treugebern des Kunden festzustellen und zu prüfen, den vom Kunden verfolgten Zweck und die vom Kunden angestrebte Art der Geschäftsbeziehung zu bewerten, Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel einzuholen und zu prüfen sowie die Geschäftsbeziehung und die in ihrem Rahmen durchgeführten Transaktionen kontinuierlich zu überwachen. Die Bank hat insbesondere Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der beschriebenen Sorgfaltspflichten erforderlich sind, und die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, aufzubewahren.
 

Das FM-GwG räumt der Bank die gesetzliche Ermächtigung iSd DSGVO zur Verwendung der genannten Daten der Kunden im Rahmen der Ausübung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ein, zu denen die Bank gesetzlich verpflichtet ist und die dem öffentlichen Interesse dienen. Die Datenverarbeitungen im Rahmen der beschriebenen Sorgfaltspflichten beruhen auf einer gesetzlichen Verpflichtung der Bank.
 

Die Bank hat alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich auf der Grundlage des FM-GwG für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet bzw speichert, nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder einer gelegentlichen Transaktion zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist, oder die Finanzmarktaufsicht hat längere Aufbewahrungsfristen durch Verordnung festgelegt.
 

Personenbezogene Daten, die von der Bank ausschließlich auf der Grundlage des FM-GwG für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Diese personenbezogenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke, wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke, verarbeitet werden. 
 

Informationen zum Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG)

Das GMSG verpflichtet die Bank, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) ihrer Kunden festzustellen und dabei die Daten ihrer Kunden (natürliche Personen und juristische Personen) zu prüfen bzw. steuerliche Selbstauskünfte ihrer Kunden einzuholen. Bei Feststellung einer steuerlichen Ansässigkeit in einem anderen Staat, der am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung teilnimmt, sind von der Bank bestimmte Daten an die österreichischen Finanzbehörden zu melden, die diese an die zuständigen ausländischen Finanzbehörden weiterleiten. 
 

Die Meldung an die Finanzbehörden umfasst:

  • Name
  • Adresse
  • Ansässigkeitsstaat(en)
  • Steueridentifikationsnummer(n)
  • Geburtsdatum/-ort (bei natürlichen Personen)
  • Konto-/Depotnummer(n): Spar-, Einlagen-, Giro- und Depotgeschäft
  • Konto-/Depotsalden/-werte zum Jahresende bzw. die Schließung des Kontos/Depots
  • Kapitalerträge, andere Erträge aus den Vermögenswerten auf dem Konto/Depot und Veräußerungserlöse,

 

sowie bei juristischen Personen zusätzlich der den Kunden allenfalls beherrschenden Personen:

  • Name
  • Adresse 
  • Ansässigkeitsstaat(en) 
  • Steueridentifikationsnummer(n)
  • Geburtsdatum/-ort (bei natürlichen Personen)