Berichte & Kennzahlen
per 31.12.2024 | gerundet auf Tausend Euro
§ 281 (2) UGB – Auszug: Werden der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt.
Die Offenlegung bzw. Veröffentlichung in der Raiffeisenzeitung ist noch nicht erfolgt.
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