Verbreitete Irrtümer im Erbrecht

Zum Erbrecht kursieren viele Irrtümer. Dieser Beitrag klärt auf.

„Ohne Kinder erbt mein Ehepartner alles, ein Testament brauche ich daher nicht“:

Weit verbreitet ist die Annahme, der Ehepartner erbe mangels Kinder automatisch den gesamten Nachlass. Tatsächlich trifft das nur zu, wenn auch beide Elternteile des Verstorbenen nicht mehr leben. Hat jemand keine Kinder, leben aber dessen Eltern noch, erhält der Ehegatte zwei Drittel und die Eltern ein Drittel.

Lebensgefährten zählen nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben und können nur durch ein gültiges Testament zu Erben eingesetzt werden.

Ohne Testament führt die gesetzliche Erbfolge daher häufig zu ungewollten Ergebnissen.

„Die Kinder erben erst nach dem Ableben beider Elternteile“:

Wenn der Verstorbene kein gültiges Testament errichtet hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Hat der Verstorbene neben dem Ehegatten auch Kinder hinterlassen, erbeb die Kinder zwei Drittel des Nachlasses. Dem Ehegatten steht neben den Kindern ein Drittel zu.

Mit einem Testament kann der Ehegatte zum Alleinerben eingesetzt werden. In diesem Fall bleibt den Kindern von Gesetzes wegen „nur“ der sogenannte Pflichtteil.

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch, der Kindern und Ehegatten unabhängig vom Inhalt eines Testaments zusteht. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

„Ich kann meine Kinder mit einem Testament jederzeit enterben“

Enterben bedeutet den Pflichtteilsanspruch entziehen.

Eine Enterbung ist keineswegs jederzeit und ohne Begründung, sondern nur in wenigen gravierenden Fällen möglich. Beispielsweise, wenn ein Kind vorsätzlich gegen den Verstorbenen eine gerichtliche Straftat begangen hat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Feindseligkeiten oder persönliche Enttäuschungen reichen für eine Enterbung entgegen der weitverbreiteten Annahme nicht aus.  

Eine Pflichtteilsminderung ist hingegen möglich, wenn über längere Zeit kein den Familienverhältnissen entsprechender Kontakt bestanden hat.

Sowohl bei einer Enterbung als auch bei einer Pflichtteilsminderung ist Vorsicht geboten, da die Folgen oft nicht gewollt sind. Rechtliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen.

Wenn ich mein Vermögen zu Lebzeiten an meinen Ehegatten verschenke, bleibt nichts für den Pflichtteilsanspruch übrig:

Viele glauben, durch Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil umgehen oder reduzieren zu können. Tatsächlich wirken jedoch Schenkungen im Erbrecht weiter. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind im Verlassenschaftsverfahren bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen z.B der Kinder zu berücksichtigten.

Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung und zwar inflationsbereinigt zum Todestag des Verstorbenen. Besonders bei der Schenkung von Liegenschaften entstehen dadurch häufig hohe Ausgleichsansprüche der Pflichtteilsberechtigten, die erst Jahre nach der Schenkung thematisiert werden und Anlass für Streitigkeiten geben. Zusammengefasst ist eine Umgehung des Pflichtteilsanspruches auch durch lebzeitige Schenkungen grundsätzlich nicht möglich.

Soll der überlebende Ehegatte zur Gänze von Pflichtteilsansprüchen der Kinder entlastet werden, bedarf es einer entsprechenden Regelung z.B in Form eines (bedingten) Pflichtteilsverzichtes der Kinder.

„Ein unterschriebenes Testament ist jedenfalls gültig“

Beim Verfassen von Testamenten ist besondere Vorsicht geboten. Insbesondere ist dabei die gesetzlich vorgeschriebene Form penibel einzuhalten. Werden die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten, ist ein Testament ungültig und zwar auch dann, wenn daraus der eigentliche Wille des Verstorbenen über die Verteilung seines Vermögens eindeutig hervorgeht.

So muss ein eigenhändiges Testament von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst und handschriftlich unterschrieben sein. Für fremdhändige, etwa mit dem PC geschriebene Testamente gelten zusätzliche Formvorschriften. So müssen etwa bei der Unterfertigung des Testamentes drei Testamentszeugen gleichzeitig anwesend sein und das Testament mit einem handschriftlichen Verweis auf Ihre Zeugeneigenschaft mitunterschreiben.

Selbstverfasste (egal ob maschinen- oder handgeschrieben) Testamente werden häufig unklar formuliert und sind inhaltlich oft problematisch. Um sicherzustellen, dass ein Testament formgültig errichtet und der niedergeschriebene letzte Wille konfliktfrei umgesetzt werden kann, ist es zu empfehlen, Testamente stets durch rechtskundige Fachpersonen errichten zu lassen.

Ebenso wichtig sind die sichere Aufbewahrung sowie die Registrierung eines Testamentes im österreichischenTestamentsregister, denn ein gültiges Testament unter dem Kopfkissen nützt nichts, wenn es nach dem Tod nicht aufgefunden wird.