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E-Ladestation für Mieter – wer bezahlt?

Wer trägt die Kosten, wenn der Mieter eine E-Ladestation wünscht?

Grundsätzlich besteht für Mieter kein gesetzlicher Anspruch auf eine E-Ladestation am Stellplatz. Mit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes 2022 hat sich die Rechtslage jedoch deutlich verbessert:


Mieter haben nun ein Recht auf eine Ladelösung. Da die Installation einer E-Ladestation im Vollanwendungsbereich des MRG als wesentliche Veränderung des Mietobjekts gilt, muss der Mieter das Vorhaben dem Vermieter anzeigen. Zunächst ist zu prüfen, ob am Stellplatz bereits eine Leerverrohrung oder ein Stromanschluss vorhanden ist.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, genügt die Information an den Vermieter. Dieser hat zwei Monate Zeit, der Maßnahme zu widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb dieser Frist, gilt die Zustimmung als erteilt. Lehnt der Vermieter ab, kann der Mieter beim Außerstreitgericht eine Genehmigung für eine E-Ladestation bis maximal 5,5 kW beantragen, da diese als privilegiert gelten.

Fehlen die technischen Voraussetzungen, ist zusätzlich die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich.

 

Kostenregelung

Die Kosten für die Installation können Mieter und Vermieter individuell vereinbaren. Mögliche Modelle sind:

  • Mieter trägt alle Kosten: Die Wallbox gehört dem Mieter und steht ausschließlich ihm zur Verfügung. Bei einem Auszug besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung durch den Vermieter.
  • Vermieter trägt alle Kosten: Der Vermieter stellt die Ladestation zur Verfügung. Der Mieter übernimmt nur die laufenden Kosten, hat aber kein exklusives Nutzungsrecht, außer die Station ist an einem individuellen Stellplatz installiert. Eine Kostenübernahme durch den Vermieter ist rechtlich nicht verpflichtend.
  • Mischform: Beide Parteien teilen die Kosten nach Vereinbarung, z. B. übernimmt der Vermieter die Leitungsanbindung, der Mieter die Wallbox.

 

Abrechnungsmöglichkeiten

Gemeinschaftlich genutzte Ladestationen an gekennzeichneten Stellplätzen benötigen einen eichrechtskonformen Energiezähler. Bei zeitintervallbasierter Abrechnung ist eine Nutzeridentifikation erforderlich.

Wird die Ladestation ausschließlich von einem Haushalt genutzt und ist an dessen Stromzähler angeschlossen, erfolgt die Abrechnung über den normalen Haushaltsstrom.

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Kostenfrage

Mieter haben seit der WEG-Novelle 2022 ein Recht auf eine Ladelösung, jedoch keinen automatischen Anspruch auf eine E-Ladestation am Stellplatz. Die Installation gilt als wesentliche Veränderung des Mietobjekts und muss dem Vermieter angezeigt werden.

  • Technische Voraussetzungen prüfen: Ist bereits eine Leerverrohrung oder ein Stromanschluss vorhanden?
  • Zustimmung des Vermieters: Nach Anzeige hat der Vermieter zwei Monate Zeit, zu widersprechen. Bleibt ein Widerspruch aus, gilt die Zustimmung als erteilt. Bei Ablehnung kann der Mieter eine Genehmigung für eine Ladestation bis 5,5 kW beim Außerstreitgericht beantragen.
  • Fehlen Voraussetzungen: Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich.

 

Wer erteilt die Zustimmung? Eigentümergemeinschaft und WEG-Novelle 2022

Einzelladelösung:
Installation an einem individuellen Stellplatz. Früher war die Zustimmung aller Eigentümer nötig. Seit 2022 gilt die Zustimmungsfiktion:

  • Zustimmung gilt als erteilt, wenn alle Eigentümer informiert wurden und binnen zwei Monaten kein Widerspruch erfolgt.
  • Gilt für „Langsamladen“ (max. 3,7 kW einphasig oder 5,5 kW dreiphasig). Bei höheren Leistungen ist weiterhin aktive Zustimmung oder gerichtliche Genehmigung erforderlich.

 

Gemeinschaftsanlage:
Ladeinfrastruktur für alle Bewohner. Beschlussfassung erleichtert:

  • Drittelsockel: Wenn zwei Drittel der Stimmen abgegeben werden, reicht einfache Mehrheit, sofern diese mindestens ein Drittel der Eigentumsanteile repräsentiert.
  • Zustimmung zur Duldung bedeutet nicht zwingend Kostenbeteiligung.

 

Neuerungen im WEG:

  • §16 WEG: Schweigen gilt als Zustimmung.
  • §20 Abs. 8 WEG: Verwalter muss Daten für Verständigung bereitstellen.
  • §24 Abs. 4 WEG: Erleichterte Willensbildung bei Gemeinschaftsanlagen.

Ziel: Einbau von E-Ladestationen in Wohnungseigentumsanlagen vereinfachen und Elektromobilität fördern.

Quelle:

https://www.ganzbeiihnen.at/2025/05/07/e-ladestation-fuer-mieter-wer-bezahlt/ Raiffeisen Immobilien