NACHHALTIGKEITSBEZOGENE OFFENLEGUNG

Erklärung zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Erklärung zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Das Kreditinstitut erbringt Portfolioverwaltungsleistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 j der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019.

Vor diesem Hintergrund müssen Kreditinstitute als Finanzmarktteilnehmer (im Rahmen der Tätigkeiten der Vermögensverwaltung) der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegung ab dem 10. März 2021 nachkommen. Das beiliegende Dokument fasst die Inhalte für Finanzmarktteilnehmer zusammen, die auf Unternehmensebene offenzulegen sind.

Das Kreditinstitut betreibt Anlage- und Versicherungsberatungsgeschäft im Sinne von Art. 2 Nr. 11 a und 11 c der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019.

Vor diesem Hintergrund müssen Kreditinstitute als Finanzberater (beispielsweise im Rahmen von Beratungstätigkeiten für Fondsanlagen und (fondsgebundenen) Lebensversicherungen) der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegung ab dem 10. März 2021 nachkommen. Das beiliegende Dokument fasst die Inhalte für Finanzberater zusammen, die auf Unternehmensebene offenzulegen sind.