Schneeräumung rund ums Haus
Der Winter sorgt in Vorarlberg zwar für schöne Schneelandschaften, er bringt aber auch einige Verpflichtungen für Hausbesitzer und Mieter mit sich. Doch wer muss eigentlich Schnee räumen? Wann müssen betroffene Flächen freigeräumt werden?
Wer muss Schnee räumen?
In Österreich sind nach § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) Haus- und Grundstückseigentümer für die Schneeräumung verantwortlich. In Mehrfamilienhäusern ist der Vermieter für die Räumpflicht zuständig. Allerdings kann der Vermieter diese Pflicht auch auf die Mieter übertragen, was im Mietvertrag geregelt sein muss. An öffentlichen Straßen sind die Städte und Gemeinden für die Schneeräumung verantwortlich, jedoch sind Hausbesitzer anliegender Grundstücke verpflichtet, die Gehwege schnee- und eisfrei zu halten.
Wo muss geräumt werden?
Die Räumpflicht betrifft in Österreich Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser. Diese müssen in einem Abstand von drei Metern entlang der Liegenschaft geräumt werden. Gibt es keinen Gehsteig, dann muss zumindest ein Weg von einem Meter Breite entlang des Straßenrandes von Schnee befreit werden. Ähnliches gilt für Fußgängerzonen, auch hier muss ein Streifen von einem Meter entlang der Häuserfront geräumt werden. Zu räumen bzw. zu streuen ist entlang der gesamten Grundstücksgrenze, und zwar in der Zeit von 06.00 – 22.00 Uhr. Diese Pflicht gilt auch an Sonntagen und Feiertagen. Bei ununterbrochenem, starkem Schneefall dreht sich die Rechtslage: Wenn das Schaufeln und Räumen völlig zwecklos und so gut wie wirkungslos ist, entfällt die Räum- und Streupflicht.
Wie ist beim Schneeräumen vor dem Haus vorzugehen?
Eigentümerinnen und Eigentümern müssen nicht nur Flächen, sondern auch Dächer und Bäume von Schneelasten und Eiszapfen befreien. Das soll Fußgänger und Autofahrer vor Gefahren schützen. Auch Schneehaufen, die der Schneepflug auf den Gehsteig schiebt, sind zu entfernen. Vorsicht ist vor allem bei der Wahl des Streusalzes geboten: Welches Material nach dem Schneeräumen vor dem Haus gestreut werden darf, kann in Städten und Gemeinden individuell vorgeschrieben sein. In einigen Städten sind gewisse Streumittel wie zum Beispiel Asche verboten.
Wer soll damit geschützt werden?
Fußgänger, die die genannten Verkehrsflächen bestimmungsgemäß benützen, sollen geschützt werden. Diese können im Schadensfall grundsätzlich vom Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Schadenersatz verlangen, wenn dieser gegen seine Verpflichtung verstößt. Halter und Lenker von Kfz, die diese dort abstellen, werden hingegen nicht geschützt. Diese können daher im Schadensfall keinen Schadenersatz vom Anrainer verlangen. Unter Umständen sind Fahrzeugschäden allerdings vom Halter des Weges zu ersetzen (siehe dazu „Haftung für Bauwerke, Wegehalterhaftung und Haftung nach dem EKHG“).
Durch die zeitliche Begrenzung soll die Kontroll- und Aufsichtspflicht auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Das heißt aber nicht, dass damit die Haftung für Schäden, die außerhalb des Zeitrahmens - für den Räum- und Streupflicht besteht - eintreten, ausgeschlossen wäre. Der Geschädigte kann auch dann Schadenersatz verlangen, wenn er z.B. nach dem Ende der Streupflicht gestürzt ist, sofern der Unfall auf eine Verletzung der Räum- und Streupflicht
Wohin mit dem Schnee?
- Ideal ist es, wenn Sie den Schnee auf ungenutzten Flächen wie Garten oder Grünstreifen ablegen können.
- Der Schnee darf nicht auf die Straße geschoben werden, da er dort die Verkehrssicherheit beeinträchtigen kann.
- Lagern Sie den Schnee nicht in hohen Haufen am Gehwegrand, da dies die Sicht versperren kann.
Salz streuen im Winter
In Vorarlberg darf Salz gestreut werden, wenn Eis oder Schnee zur Rutschgefahr werden – doch bitte sparsam! Streusalz wirkt am besten bei Temperaturen bis –6 °C. Vor dem Streuen Schnee räumen und nur dort Salz einsetzen, wo wirklich nötig.
Sicherheit
Darüber hinaus müssen Schneewechten und Eiszapfen entfernt werden. Wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzugrenzen oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Das Aufstellen von Warnhinweisen (z.B. "Achtung Glatteis“) oder Latten sind immer nur Sofortmaßnahmen und entbindet den Eigentümer nicht langfristig von einer ordnungsgemäßen Räumung.
Quelle:
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Schneeraeum-_und_Streupflicht.html
https://immobilien.derstandard.at/mieten-und-kaufen/schneeraeumung-und-streupflicht-was-mieter-wissen-sollten/
https://rs-hausverwaltung.at/2019/01/12/schneeraeumung-nicht-vergessen/
BayWa Magazin N. 9, 10.2025