Mähen, Grillen, Feiern – was ist im eigenen Garten erlaubt?

Das Gärtnern und die Schaffung seines eigenen grünen Paradieses, gewann in den letzten Jahren und zuletzt durch die Corona-Pandemie immer mehr an Bedeutung. Der eigene Garten scheint so wertvoll wie noch nie. Ein Rückzugsort zur Entspannung und Erholung vom stressigen Alltag.
 

Doch was tun, wenn plötzlich der laute Rasenmäher vom Nachbarn die Ruhe und Idylle stört? Und das auch noch zur Mittagszeit? Lesen Sie hier, was im eigenen Garten alles erlaubt ist:


Mähen

Für das Rasenmähen gibt es keine bundesweite einheitliche Regelung. Die Länder und Gemeinden können dies individuell per Gesetz oder Verordnung regeln. Das Vorarlberger Landesgesetz regelt dies wie folgt: Niemand darf ungebührlicher weise störenden Lärm erzeugen. Weiters kann die Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmte lärmerregende Tätigkeiten zeitlich und örtlich beschränken. Das heißt, die erlaubten Zeiten können von Gemeinde zu Gemeinde variieren:

  • In Bregenz darf zum Beispiel von Montag bis Samstag von 08:00 Uhr bis 13:00 und von 14:00 bis 19:00 Uhr gemäht werden. In Bürs hingegen von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 20:00 Uhr.
  • Hat eine Gemeinde keine Regelung z.B. Götzis, bedeutet das nicht, dass zu jeder Zeit gemäht werden darf.

Die Rasenmähzeiten für alle Vorarlberger Gemeinden finden Sie hier.

 

Feiern im Garten

Grundsätzlich kann im Garten nach Lust und Laune gefeiert werden, solange die Unterhaltung, die Musik, das Verhalten und die Geräusche angemessen und zumutbar sind. Finden in der Nachbarschaft von Haus zu Haus häufig Feiern bis über Mitternacht statt, so kann auch die eigene Feier bis weit über Mitternacht andauern. Hingegen, wenn die Nachbarschaft und Anrainer hohen Wert auf Ruhezeiten legen, wäre eine Feier bis in die frühen Morgenstunden nicht zumutbar.

Fazit: Mit Vorarlberger Hausverstand feiern und den Nachbarn nichts zumuten, was man selbst nicht haben möchte.

Aktuelle Informationen zu „Störungen durch Nachbarn“ finden Sie hier.
 

Offenes Feuer – Grillen

Das Gesetz legt fest, dass Abfälle und biogene Materialien wie nasses Holz, Laub, Ast- und Strauchschnitt nicht im Freien verbrannt werden dürfen, da offene Feuer klimaschädlich sind und die Atemluft belasten. Auf das gemütliche Lager- und Grillfeuer muss jedoch nicht verzichtet werden. Diese beiden Feuerarten sind Ausnahmen, sofern unbehandeltes, trockenes Holz oder Holzkohle verwendet wird.

Informationen zum Thema Verbrennen im Freien (Land Vorarlberg) finden Sie hier.   
 

Lichtquellen an oder aus?

Beim Beleuchten des Gartens sind den Gestaltungsmöglichkeiten keine Grenzen gesetzt. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass der Nachbar durch die Lichtquellen nicht gestört wird. Wird das Schlafzimmer des Nachbarn die ganze Nacht taghell erleuchtet, ist dies rechtlich nicht zulässig. Wer auf Bewegungsmelder setzt, ist auf der sicheren Seite, da die Beleuchtung nicht dauerhaft ist.

 

Im eigenen Garten kann generell getan und gelassen werden was man gerne möchte, solange es angemessen, ortsüblich und zumutbar ist. Um noch viele Sommer im eigenen Garten zu genießen, ungetrübte  Feste zu feiern und eine entspannte, gute Nachbarschaft zu pflegen, empfiehlt es sich, die direkten Nachbarn z.B. über anstehende Festivitäten zu informieren.


Quellen:
Vorarlberger Eigentümer Vereinigung Dornbirn
Zeitschrift „Haus und Grund“