Behördenwege für Unternehmensgründer:innen

Wie "kompliziert" ist die Gewerbeanmeldung und wie geht die Anmeldung der ersten Mitarbeiter:innen vonstatten? Das sind die wichtigsten Behördenwege und diese Fristen müssen Sie beachten.

Arbeitskollegen am Schreibtisch schauen auf Kalender

Firmenbuch

Wenn Sie Einzelunternehmer:in sind, dann haben Sie damit normalerweise nichts zu tun. Denn Einzelunternehmen müssen sich erst dann ins Firmenbuch eintragen, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über EUR 700.000,- oder innerhalb eines Geschäftsjahres über EUR 1 Mio. liegt. Sie können sich allerdings, auch wenn Sie nicht unter diese Verpflichtung fallen, freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen. Wenn Sie eine Gesellschaft gründen, dann ist die Eintragung ins Firmenbuch Pflicht – ausgenommen davon sind lediglich die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesBR).

 

Gewerbe-Anmeldung

Die Gewerbeanmeldung geht meist rasch vonstatten. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und alle Unterlagen beibringen, dann können Sie im Normalfall sofort loslegen. Ausnahmen: Bei bestimmten Gewerben müssen Sie erst auf einen rechtskräftigen Erteilungsbescheid warten, ehe Sie mit der Gewerbeausübung beginnen können. Die Gewerbeanmeldung muss Namen, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit, die genaue Bezeichnung des Gewerbes sowie den Standort umfassen.

Unterlagen: Sie benötigen als Einzelunternehmer:in einen Reisepass, eventuell den Aufenthaltstitel, die Heirats- bzw. Scheidungsurkunde, Unterlagen über akademische Grade, eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbe-Ausschlussgründen, einen Befähigungsnachweis (sollte es sich um kein freies Gewerbe handeln) sowie eine Bestätigung der Wirtschaftskammer, damit Sie in den Genuss des Neugründungsförderungsgesetzes kommen. Bei Gesellschaften sind der aktuelle Firmenbuchauszug, der Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaften des Handelsrechts sowie weitere Unterlagen beizubringen, falls ein:e gewerberechtlicher:gewerberechtliche Geschäftsführer:in bestellt wird.

 

Finanzamt

Innerhalb des ersten Monats müssen Sie den Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit dem Finanzamt melden. Sie können die Meldung aber auch bei der zuständigen Gewerbebehörde einbringen oder im Rahmen der Gründungsberatung bei der Wirtschaftskammer erledigen. Wenn Sie bisher Ihre Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline durchgeführt haben, dann können Sie ganz einfach online eine Änderungsmeldung abgeben ("Eingaben/Anträge/Erklärungswechsel").

 

Sozialversicherung

Ebenfalls innerhalb eines Monats ab Beginn der gewerblichen Tätigkeit müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft melden.

 

Anmeldung eines:einer oder mehrerer Arbeitnehmer:innen

Sie müssen die Anmeldung vor dem Arbeitsantritt Ihrer Mitarbeiter:innen beim zuständigen Krankenversicherungsträger abgeben. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Dienstbeginns noch nicht alle Mitarbeiter:innendaten haben, so müssen Sie diese innerhalb von sieben Tagen nachliefern.