Gemäß der Art. 431 bis 455 der EU-Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute einmal im Jahr Informationen über die Organisationsstruktur, das Risikomanagement und die (Risiko-)Kapitalsituation offenzulegen. Aufgrund von § 65a BWG sind Informationen betreffend Corporate Governance und die Vergütungspolitik zu veröffentlichen.
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Offenlegungsverpflichtung gem. CRR |
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Veröffentlichungen gem. § 65a Corporate Governance und Vergütung |
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