Schützende Hand über Geldmünzen
Gesetzliche Einlagensicherung und Anleger:innen-Entschädigung

So ist Ihr Geld gesichert.

Einlagensicherung

Jedes Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen in Österreich entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, ist gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören.

Das institutsbezogene Sicherungssystem der Raiffeisen Bankengruppe ist als gesetzliches Einlagensicherungs- und Anleger:innen-Entschädigungssystem anerkannt. Die Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen (ÖRS) nimmt seit 29. November 2021 die Funktion der Sicherungseinrichtung für die angeschlossenen Institute wahr.

Geschäftspartner Teamwork

Mitglieder

Alle Institute der Raiffeisen Bankengruppe Österreich (RBG) unterliegen uneingeschränkt den österreichischen Bestimmungen zur Einlagensicherung und Anleger:innen-Entschädigung (ESAEG). Für die weit überwiegende Anzahl der Raiffeisenbanken, für die Raiffeisenlandesbanken, für die Raiffeisen Bank International AG und ihre österreichischen Tochtergesellschaften nimmt die Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen die Funktion als gesetzliche Einlagensicherung und Anleger:innen-Entschädigung wahr.

Hier finden Sie eine Liste all jener Institute, die der Österreichischen Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen angehören.

DIE AKTUELLEN BESTIMMUNGEN IM ÜBERBLICK

SICHERUNGSOBERGRENZE

Die Einlagen sind pro Einleger:in mit einem Höchstbetrag von EUR 100.000,- pro Kreditinstitut gesichert.

Unter besonderen Voraussetzungen sind darüber hinaus auch höhere Einlagen (zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen) bis zu einem Gesamtauszahlungsbetrag von EUR 500.000,- gesichert, vorausgesetzt

1. diese höheren Einlagen:

  • resultieren aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien oder
  • knüpfen an Lebensereignisse des:der Einleger:in an und erfüllen soziale, im Gesetz vorgesehene Zwecke wie Abfertigungsleistungen, Leistungen aus Sozialplänen, Vergleichs- und/oder Sonderzahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Pensionskassenverträgen, Leistungen im Zusammenhang mit Heirat (Ausstattung gem. § 1220 ABGB) oder Scheidung oder
  • stammen aus Versicherungsleistungen, Entschädigungen, Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlungen im Zusammenhang mit erlittenen Beeinträchtigungen der körperlichen und/oder geistigen Unversehrtheit oder aus Straftaten Dritter oder gerichtlich oder im Vergleichsweg zuerkannten Ausgleichszahlungen für eine zu Unrecht erfolgte strafrechtliche Verurteilung; und 

2. der Sicherungsfall tritt innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, ein.

Für die Zuerkennung der erhöhten Sicherungsleistung ist allerdings ein gesonderter Antrag des:der Kund:in innerhalb von zwölf Monaten ab Eintritt des Sicherungsfalles an die Sicherungseinrichtung erforderlich.

 

AUSZAHLUNGSPROZEDERE

Die Einleger:innen haben im Regelfall – d.h. bei Einlagen bis zu EUR 100.000 -  keinen Antrag zu stellen. 

Die Sicherungseinrichtung zahlt die gedeckten Einlagen grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Arbeitstagen aus. 

Zu einer Überschreitung dieser Frist kann es beispielsweise kommen, wenn

  • Ihr Anspruch auf Erstattung strittig ist;
  • die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist;
  • es sich um eine Einlage im Zusammenhang mit einer Treuhandschaft handelt.
  • Details zu diesen Ausnahmen entnehmen Sie bitte § 14 Abs. 2 ESAEG.

Falls Ihre Einlage eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage ist, müssen Sie

  • innerhalb von 12 Monaten ab Eintritt des Sicherungsfalls bei der Sicherungseinrichtung einen Antrag auf Erstattung stellen;
  • der Sicherungseinrichtung nachweisen, dass sämtliche Voraussetzungen des § 12 ESAEG erfüllt sind.
  • Die Auszahlung erfolgt nach Überprüfung Ihres Anspruchs durch die Sicherungseinrichtung. Für die Antragstellung wird im Sicherungsfall auf dieser Website ein entsprechendes Formular abrufbar sein.

 

INSOLVENZRECHTLICHE STELLUNG DER EINLAGEN

Seit dem Banken-Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) 2014 hat sich die Gläubiger:innen-Stellung von Einleger:innen grundsätzlich wesentlich gebessert:

Gedeckte Einlagen bis EUR 100.000,- genießen im Konkursfall des Kreditinstitutes gemäß § 131 BaSAG eine bevorzugte Behandlung, d.h. sie werden als erstes aus dem Rückfluss aus der Masse bedient; da die Einlagensicherung mit der Auszahlung der gedeckten Einlagen an den:die Einleger:in in dessen:deren Rechte eintritt, steht der diesbezügliche Rückfluss aus der Masse der Einlagensicherung zu.

Soweit Einlagen desselben:derselben Einleger:in diese Grenze überschreiten, müssen Einleger:innen ihre Forderung im Insolvenzverfahren geltend machen. Aufgrund dieser Gesetzesregelung werden Einleger:innen aus der Masse grundsätzlich noch vor den übrigen Gläubiger:innen bedient, woraus sich eine erhöhte Rückflussquote ergeben kann.

FAQ zur Einlagensicherung

Grundsätzlich zählen sämtliche Guthaben auf allen verzinsten oder unverzinsten Konten oder Sparbüchern, wie z.B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapitalsparbücher oder täglich fällige Sparbücher, zu den erstattungsfähigen  Einlagen gemäß Einlagensicherungs- und Anleger:innen-Entschädigungsgesetz (ESAEG); diese werden jedenfalls bis zu einem Höchstauszahlungsbetrag von EUR 100.000,- (= gedeckte Einlagen) gesichert.

Ausgenommen sind Einlagen von

  • Kredit- und Finanzinstitutionen, Versicherungsunternehmen sowie von Wertpapierfirmen,
  • Pensions- und Rentenfonds sowie von Organismen zur gemeinsamen Wertpapierveranlagung,
  • Staatlichen Stellen, insbesondere von Staaten, regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie Zentralverwaltungen,
  • Eigenmittelbestandteilen, Schuldverschreibungen sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechsel eines Kreditinstitutes
  • aus Transaktionen, für die eine Person wegen Geldwäsche verurteilt wurde.

Auch die Bausparkassen sind (Spezial-)Kreditinstitute und somit Mitglieder bei gesetzlichen Sicherungseinrichtungen. Sie schließen den Bausparvertrag direkt mit der jeweiligen Bausparkasse ab, so dass dieses Guthaben bei der Bausparkasse gesondert von Ihrem Guthaben bei einem anderen Kreditinstitut, über das z.B. die kontomäßige Einzahlung auf den Bausparvertrag erfolgt, zu betrachten ist.

Es sind nur Guthaben von der Einlagensicherung umfasst, die auf legitimierten Konten oder legitimierten Sparbüchern liegen. Sie müssen daher, um einen Entschädigungsbetrag fordern zu können, zunächst das Sparbuch legitimieren. Im Insolvenzfall ist die Legitimierung innerhalb von 12 Monaten nachzuholen. Vor Auszahlung ist das Sparbuch der Sicherungseinrichtung zwingend vorzulegen.

Die Einlagensicherung sichert Guthaben währungsunabhängig.

Ja. Auch die vom Kreditinstitut bis zum Eintritt des Einlagensicherungsfalls für Ihr Guthaben zu zahlenden Zinsen sind von der Einlagensicherung umfasst und werden in den Auszahlungshöchstbetrag eingerechnet.

Ein Gemeinschaftskonto lautet nicht auf einen, sondern auf mehrere Kund:innen. Der Grundsatz, dass pro Kreditinstitut und pro Person bis zu EUR 100.000,-- gesichert sind, unabhängig von der Anzahl der Konten bzw. Sparbücher, gilt auch hier. Sofern daher alle Kontoinhaber:innen legitimiert sind, gilt für jede:n Kontoinhaber:in der Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000,-- (Mehrfachauszahlung). Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto ist zu gleichen Teilen auf die Kontoinhaber:innen zu verteilen.

Wenn also z.B. auf einem Gemeinschaftskonto mit zwei Kontoinhaber:innen ein Guthaben von EUR 200.000,-- besteht, können die beiden Kontoinhaber:innen im Einlagensicherungsfall je einen Betrag von EUR 100.000,-- beanspruchen.

Die Kontoinhaber:innen können allerdings vor Eintritt des Sicherungsfalls dem Kreditinstitut eine schriftliche Regelung über die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto im Sicherungsfall übermitteln, und damit vom Grundsatz der Aufteilung zu gleichen Teilen abgehen. Dieser Aufteilungsschlüssel ist dann ausschließlich im Sicherungsfall heranzuziehen und hat keine Auswirkungen auf die außerhalb des Sicherungsfalles mit der Bank vereinbarten Dispositionsberechtigungen.

Das Gleiche gilt sinngemäß für Gemeinschaftssparbücher. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Sparbücher vor Auszahlung des gesicherten Betrags jedenfalls vorgelegt werden müssen und ein allenfalls dazu vereinbartes Losungswort genannt werden muss.

Alle Arten von Schuldverschreibungen, auch solche, die dieses Kreditinstitut selbst begeben hat (z.B. Wohnbau-Anleihen, Zertifikate, Kassenobligationen), sind keine Einlagen im Sinne der Einlagensicherung und sind daher nicht im Rahmen der Einlagensicherung gesichert.

Im Insolvenzfall des die Schuldverschreibung ausgebenden Kreditinstitutes wird der:die Gläubiger:in der Schuldverschreibung nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z.B. bei gedeckten Bankschuldverschreibungen bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse, oder bei unbesicherten Anleihen mit der Konkursquote, oder bei nachrangigen Anleihen nach Bedienung der anderen Gläubiger:innen). Wenn die depotführende Bank im Sicherungsfall Schuldverschreibungen anderer Emittenten dem:der Kund:in nicht aushändigen oder auf ein von ihm:ihr genanntes Depot übertragen kann, ist dies ein Fall für die Anleger:innen-Entschädigung.

Grundsätzlich sind sämtliche Forderungen gegen das Kreditinstitut aus folgenden Geschäften von der Anleger:innen-Entschädigung erfasst:

  • der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
  • dem Handel des Kreditinstituts mit Geldmarktinstrumenten, Finanzterminkontrakten, Zinsterminkontrakten, Forward Rate Agreements, Zins- und Devisenswaps sowie Equity Swaps, Wertpapieren und daraus abgeleiteten Instrumenten,
  • der Teilnahme des Kreditinstituts an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft),
  • der Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft),
  • der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkund:innen-Basis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des:der Kund:in, sofern das Kund:innen-Portfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WAG 2018).

Wertpapiere, die vertragskonform auf einem Kund:innen-Depot gebucht sind, werden von der Bank lediglich verwahrt. Sie stehen im Eigentum des:der Kund:in und sind ihm:ihr auf Wunsch jederzeit auf ein von ihm:ihr benanntes anderes Depot auch im Sicherungsfall zu übertragen. Sie sind daher grundsätzlich weder ein Fall für die Einlagensicherung noch für die Anleger:innen-Entschädigung.

Wertpapiere, die vertragskonform auf einem Kund:innen-Depot gebucht sind, von der Bank im Sicherungsfall allerdings nicht weisungsgemäß auf ein anderes Depot übertragen werden können, sind im Rahmen der Anleger:innen-Entschädigung bis zum Höchstbetrag von EUR 20.000,- gesichert.

Forderungen aus Guthaben von Konten, die sowohl als gedeckte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden könnten, sind als gedeckte Einlage im Rahmen der Einlagensicherung zu entschädigen (§ 51 Abs 1 ESAEG).

Beträge, die aus dem Rückfluss aus Wertpapieren des:der Kund:in stammen (z.B. Dividendenerträge, Kuponauszahlungen, Tilgungen oder Verkaufserlöse), sind als Guthaben auf einem Konto des:der Kund:in im Rahmen der Einlagensicherung bis zum Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000,- gesichert.

Erträgnisse, die zwischen Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung des gesicherten Betrags anfallen, werden im Rahmen der Anleger:innen-Entschädigung berücksichtigt (§ 50 Abs 2 ESAEG).

Bitte beachten Sie, dass das ESAEG in § 47 Abs 2 bestimmte Forderungen aus Wertpapiergeschäften von der Sicherung im Rahmen der Anleger:innen-Entschädigung ausschließt.

Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme können Ansprüche aus Einlagensicherung und Anleger:innen-Entschädigung unabhängig voneinander geltend gemacht werden, eine Zusammenrechnung findet nicht statt.

Impressum

Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen
Am Stadtpark 9, 1030 Wien
Tel: 01/717070
e-mail: office@raiffeisen-einlagensicherung.at
Homepage: www.raiffeisen-einlagensicherung.at

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