Die Kamera passt auf: Infos zur Videoüberwachung

In Ihrer Umgebung kommt es in letzter Zeit zu Vandalenakten. Der Zaun des Nachbarn ist beschädigt, an Ihrem Auto müssen Sie Kratzer feststellen. Viele denken in solchen Fällen daran, eine Videoanlage zur "Überwachung" zu installieren. Aber geht das überhaupt laut Gesetz? Welche Vorschriften müssen Sie beachten?

Grundsatzfragen zur Videoüberwachung

  • Die Abwägung der Interessen: Eine Videoüberwachung ist im privaten Bereich nur innerhalb sehr enger Grenzen möglich. Wesentlich geht es dabei um die Frage, was schwerer wiegt – die berechtigten Interessen des Überwachers oder die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen, die von der Überwachung betroffen sind. 
  • Kennzeichnung: Unbedingt notwendig ist laut Gesetz die Kennzeichnung der Videoüberwachung. Diese muss so erfolgen, dass sie gut sichtbar ist und für jede:n die Möglichkeit bietet, sich rechtzeitig den Blicken der Kamera zu entziehen. 
Videokamera an Hauswand

Was sagen die Datenschutzbestimmungen?

Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung zwar nicht mehr meldepflichtig. Allerdings müssen wesentliche Vorgaben eingehalten werden: So müssen Sie selbst beurteilen, ob eine Videoüberwachung verhältnismäßig ist oder nicht bzw. ob der Zweck auch mit Mitteln erreicht werden kann, die keinen Eingriff in die Privatsphäre anderer bedeuten. 

Eine Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn Sie ein berechtigtes Interesse (Schutz Ihrer Person oder Ihres Eigentums) nachweisen können. Die Dokumentation bisheriger Schäden kann dabei nützlich sein. Die Videoüberwachung darf darüber hinaus nur auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Aufnahmen vom Nachbargrundstück sind tabu.

Mutter und Sohn mit Überwachungskamera

Die Besonderheiten beim Wohnungseigentum

Wenn Sie in einem Einfamilienhaus leben, dann müssen Sie "nur" die geltenden Datenschutzbestimmungen beachten. Wohnen Sie dagegen in einer Wohnhausanlage oder in einer Reihenhaussiedlung, dann sind auch die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes zu beachten. Dann ist, falls die Anlage auf allgemeinen Teilen montiert wird, eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer:innen für die Installation der Videoüberwachung notwendig.  

  • Wenn Sie selbst eine Videoanlage installieren, dann dürfen etwa die Haus- bzw. Wohnungstüren anderer Bewohner:innen nicht im überwachten Bereich der Kamera liegen.
  • Wenn die Eigentümer:innen-Gemeinschaft eine Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Anlage (etwa des Spielplatzes oder des Müllraumes) beschließt, dann muss diese für eine Dokumentation der Aufzeichnungen und "Verarbeitungsvorgänge" sorgen.

Die Ansprechpartner:innen für Ihre Fragen

Besprechen Sie heikle Fragen eventuell auch mit Ihrem Rechtsbeistand bzw. - falls Sie Wohnungseigentümer:in sind - mit Ihrer Hausverwaltung. So entgehen Sie gleich von vornherein heftigen Diskussionen oder auch einem Beschwerdeverfahren bei der Datenschutzbehörde. Wenn es um Fragen der Finanzierung geht, wie Sie also Aus-, Um- oder Zubauten bei Ihren eigenen vier Wänden finanzieren, dann ist Ihr:e Raiffeisenberater:in der:die richtige Ansprechpartner:in.