Lebensversicherung vererben

Gerade für Lebensgefährten bietet eine Lebensversicherung die Möglichkeit, den Nachlass abseits der gesetzlichen Erbfolge zu steuern.

Durch eine entsprechende Gestaltung des Bezugsrechtes können Sie mit einer Lebensversicherung den Nachlass individuell definieren.

 

Überbringer oder Begünstigter?

Bei einer Lebensversicherung kann der Nachlass durch eine entsprechende Gestaltung des Bezugsrechtes individuell definiert werden. Es gibt dabei drei Möglichkeiten:

  1. Die Lebensversicherung fällt nicht in die Verlassenschaft, wenn ein Begünstigter namentlich genannt ist. Auf diese Art kann daher auch jemand bedacht werden, der nicht automatisch zu den Erben gehört. Mit Ableben des Erblassers tritt der Versicherungsfall ein und es entsteht der Leistungsanspruch. Der Begünstigte kann dann die Versicherungssumme mit der Sterbeurkunde und der Polizze bei der Versicherung beheben. Mit dem namentlich genannten Bezugsrecht ist eine rasche und unbürokratische Auszahlung an den Erbberechtigten gewährleistet.
  2. Steht kein Bezugsberechtigter in der Versicherung, fällt diese in die Erbmasse.
  3. Der Überbringer der Polizze erhält den Auszahlungsbetrag.

 

Lebensversicherungssumme und Pflichtteil

Ehegatte bzw. -gattin bzw. eingetragene Partner und Kinder sind pflichtteilsberechtigt.

  • Ist als Begünstigter "Überbringer" eingesetzt und wird die Polizze im Nachlass gefunden, fällt diese im Fall des Ablebens des Versicherungsnehmers in die Erbmasse. Ist kein Bezugsberechtigter bestimmt und fällt die Lebensversicherungssumme in den Nachlass und damit in die Erbmasse, wird sie auch in die Berechnung eines Pflichtteils einbezogen.
  • Bestimmt der Erblasser einen Erben (Bezugsberechtigten) für die Lebensversicherungssumme, fällt diese zwar nicht in den Nachlass. Gibt es allerdings einen Verwandten, dem ein Pflichtteil zusteht, kann dieser verlangen, dass die Lebensversicherungssumme bei der Berechnung des Pflichtteils mitberücksichtigt wird.