Raiffeisen ELBA-internet

Hier anmelden
Nur ein Login für alle Online-Services:
  • Online Banking
  • Wertpapier-Services
  • Persönliche Mailbox
  • Online Sparen
  • und vieles mehr
Zu meiner Raiffeisenbank
tirol

Energieausweis ist Pflicht zurück

Bei Vermietung, Verkauf und Verpachtung

 

Beim Verkauf oder bei der Vermietung eines Gebäudes oder Objektes muss der so genannte Energieausweis vorgelegt werden. 


Während bei Haushaltsgeräten und Autos Informationen über den jeweiligen Energiebedarf leicht zu bekommen sind, hatten es Wohnungsinteressenten früher schwer: Objektive Informationen über den Energiebedarf einer Wohnung oder eines Hauses waren meist nicht verfügbar, Vergleichsmaßstäbe gab es nicht. Dies änderte sich mit dem Energieausweisvorlagegesetz: Seit 2008 muss ein Verkäufer bzw. Vermieter bei dem Verkauf, bei der Vermietung oder der Verpachtung eines Gebäudes dem Käufer bzw. Mieter einen Energieausweis vorlegen.

Der Energieausweis enthält bei Wohngebäuden zumindest folgende Informationen: Heizwärmebedarf des Hauses und Vergleich zu Referenzwerten, Heiztechnik-Energiebedarf, Endenergiebedarf des Gebäudes sowie Empfehlungen für Maßnahmen, die die Gesamtenergieeffizienz verbessern.

Der Energieausweis wurde in den Bundesländern auf unterschiedliche Weise im Baurecht und in der Wohnbauförderung verankert. So benötigt man – abhängig von den Bauvorschriften der einzelnen Bundesländer – bei einem Neubau, Zu- oder Umbau bzw. einer Sanierung den Energieausweis für die Baubehörde bzw. auch für die Wohnbauförderung.

Energieausweis für alle Gebäude verpflichtend

Die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises gilt übrigens nicht nur für Neubauten, sondern auch für alle Gebäude, die vor dem 1. Jänner 2006 bewilligt worden sind.

Energieausweise dürfen nur von qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten, die als selbstständige Unternehmer oder Angestellte von Behörden tätig sind, ausgestellt werden. Die Kosten richten sich nach dem Umfang der Datenaufnahme vor Ort, der Größe und Komplexität des Gebäudes und sind vom Eigentümer zu tragen. Wird kein Energieausweis vorgelegt, kann der Mieter bzw. Käufer den Miet- oder Kaufvertrag anfechten.

Sie haben Fragen zur Wohnraumfinanzierung oder zu den Wohnbauförderungen in Ihrem Bundesland? Informieren Sie sich bei Ihrem Raiffeisen Wohnberater.