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Mediziner können sich zu Gesellschaften zusammenschließen zurück

Ob die Ärzte-GmbH die medizinische Versorgung verbessert, lässt sich noch nicht sagen

  Drei Präsidenten (Ärztekammer, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwaltskammer) diskutierten in der Raiffeisen Landesbank Kärnten mit 100 Medizinern über die neue Ärzte-GmbH. Fazit: Ob die Ärzte-GmbH die medizinische Versorgung der Bevölkerung verbessern wird, lässt sich noch nicht sagen.

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Am Bild: Mag. Michael Singer, Geschäftsführer der ECA Singer und Katschnig Steuerberatungs GmbH, Dr. Gernot Murko, Präsident der Rechtsanwaltskammer Kärnten, Dr. Bernd Adlassnig, Kammeramtsdirektor der Kärntner Ärztekammer, Mag. Peter Gauper, Vorstandssprecher Raiffeisen Landesbank Kärnten sowie Mag. Peter Katschnig, Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (v. l. n. r.)

„Wir begleiten Ärzte umfassend bei allen Fragen. Und daher informieren wir auch laufend über aktuelle Gesetzesänderungen und damit verbundene Auswirkungen,“ skizziert Vorstandssprecher Mag. Peter Gauper, Raiffeisen Landesbank Kärnten die Intention der Veranstaltung.

Zulassungsverfahren als Problem
Die Gründung einer Ärzte-GmbH setzt u. a. eine „positive Bedarfsfeststellung“ des Landeshauptmanns bzw. Landesregierung voraus. Im Fall einer Genehmigung sind dann allerdings nicht nur Zahl und Fachrichtung der Mediziner festgeschrieben sondern u.a. auch die Öffnungszeiten. „Zulassungsverfahren einer Ärzte-GmbH als Gruppenpraxen sind jedoch kompliziert, teuer und dauern womöglich ein Jahr“, ergänzt Dr. Bernd Adlassnig, Kammeramtsdirektor der Kärntner Ärztekammer.

Steuerliche Vorteile nur unter bestimmten Konstellationen

Aus wirtschaftlicher Sicht klingt die Ärzte-GmbH vorerst verlockend, jedoch „bei Gewinnen bis zu rd. 70.000 EUR Euro ist eine Einzelpraxis günstiger,“ rechnen die Wirtschaftsexperten Mag. Peter Katschnig, Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Mag. Michael Singer, Geschäftsführer der ECA Singer und Katschnig Steuerberatungs GmbH vor.

Haftung im Schadensfall
Der Hauptvorteil aus der Sicht der Ärzte scheint wohl die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen zu sein. „Für eigene Kunstfehler müssen allerdings auch GmbH-Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen geradestehen,“ ergänzt Dr. Gernot Murko, Präsident der Rechtsanwaltskammer Kärnten.

Bei der Gründung bzw. Einbringung in eine Ärzte-GmbH ist vorerst wohl noch viel Geduld gefragt.