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Steuerliche Bestimmungen für Aktien und Fonds zurück

Wie Erträge und Vermögenszuwachs besteuert werden

 Erträge sowie Kursgewinne von Aktien und Fonds sind steuerpflichtig. Sie können allerdings in Ihrer Steuererklärung Kursverluste gegen Kursgewinne gegenrechnen.

Wenn Sie in Wertpapiere investieren, dann kommen Sie auch um das Thema Steuer nicht herum. Denn üblicherweise werden Sie durch Ihre Veranlagung in Aktien oder Fonds einen Vermögenszuwachs erzielen: einerseits durch die Erträge von Aktien oder Fonds (etwa Dividenden) andererseits durch den Kursgewinn, der dadurch entsteht, dass Sie beim Verkauf von Aktien oder Fondsanteilen einen Gewinn erzielen. Die Höhe der Kapitalertragsteuer (KESt) beträgt in beiden Fällen 25 Prozent. Kursverluste, die Sie erleiden, können Sie im Wege der Veranlagung (Steuererklärung) gegen Kursgewinne ausgleichen. Ein Verlustvortrag in das nächste Kalenderjahr ist allerdings nicht möglich.

Gewinne - Verluste:
Wie jeder Kaufmann, der in seiner Bilanz Gewinne und Verluste gegenrechnen kann, so können auch Sie als privater Anleger von Verlusten steuerlich profitieren. Allfällige Veranlagungsverluste können Sie von Ihren Veranlagungsgewinnen abziehen. Dazu müssen Sie freilich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dabei gilt, dass Sie alle Kursverluste (etwa von Aktien, Anleihen, …) mit allen Kursgewinnen bzw. Dividenden gegenrechnen können. Ein Verlustausgleich gegenüber Zinserträgen von Sparbüchern oder Konten ist jedoch nicht möglich.

Besonderheiten gelten hier jedoch bei der Fondsveranlagung: Ergibt sich auf Fondsebene (nach Kostenabzug) insgesamt ein Veräußerungsverlust, ist dieser Verlust mit anderen Fondseinkünften zu verrechnen (wobei hier auch ein Ausgleich mit Zinsen aus Bankguthaben möglich ist). Ist ein Verlustausgleich nicht möglich, sind die auf Fondsebene entstandenen Verluste (zeitlich unbegrenzt) auf Folgejahre vorzutragen und dann vorrangig mit Veräußerungsgewinnen des Fonds zu verrechnen.

Zu beachten sind die Übergangsregelungen zur KESt "neu". Die oben angeführten Bestimmungen gelten für Aktien und Fonds, die nach dem 31.12.2010 angeschafft und nach dem 31.3.2012 verkauft werden. Vor dem 1.1.2011 angeschaffte Aktien und Fonds unterliegen der „alten“ einjährigen Spekulationsfrist (verlängerte Spekulationsfrist für Erwerb nach dem 31.12.2010 und Veräußerung vor dem 1.4.2012).

Erträge: Die jährlich anfallenden Erträge (Dividenden bei Aktien - Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge bei Fonds) unterliegen der 25%igen KESt, die ohne Ihr weiteres Zutun automatisch von der abzugsverpflichteten Stelle an das Finanzamt abgeführt wird.

Rechtliche Hinweise