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Fonds & Steuer zurück

Steuerliche Behandlung inländischer Fonds

"KESt", "KESt-Optionserklärung" oder "Substanzgewinn-Besteuerung", Ausdrücke mit denen Sie als Anleger laufend konfrontiert sind.

Den steuerlichen Ausgangspunkt stellt die Unterscheidung von "Stamm" (entspricht dem eingesetzten Kapital) und den "Früchten" (entspricht den Zinsen und Dividenden) dar. Wird der "Stamm" vor Ablauf von einem Jahr und einem Tag verkauft, dann ist der entsprechende Spekulationsgewinn ab einer Höhe von EUR 440,- steuerpflichtig. Spekulationsverluste können im selben Kalenderjahr den Spekulationsgewinnen gegengerechnet werden. Dasselbe gilt auch für Wertpapierfonds. Wird der Wertpapierfondsanteil vor Ablauf der Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, so ist er steuerpflichtig.

Wann ist eine Steuererklärung notwendig!

Hier ist zu unterscheiden: Ist die Summe der Einkünfte neben dem lohnsteuerpflichtigen und endbesteuerten Einkommen größer oder kleiner EUR 730,-?

Sobald die anderen Einkünfte, neben dem lohnsteuerpflichtigen und endbesteuerten Einkommen, die Grenze von EUR 730,- übersteigen, ist eine Einkommensteuererklärung notwendig und nach den Einkunftsarten zu differenzieren!

ACHTUNG! Durch die Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003 sind nunmehr für Fonds, deren Ausschüttungsdatum nach dem 31. März 2003 liegt, die aus ausländischen Dividenden stammenden „Einkünfte aus Kapitalvermögen" unabhängig von deren Höhe IMMER in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und einem Sondersteuersatz von 25% zu unterwerfen. Dies ist jedoch nur vorübergehend, denn:

Seit dem 1. April 2004 unterliegen sämtliche Erträge inländischer Investmentfonds einem KESt-Abzug und somit der Endbesteuerung. Der Anleger hat bei Ausschüttungen ab diesem Zeitpunkt keinerlei Steuererklärungspflicht bei der Veranlagung in inländischen Investmentfonds.

Beispiel zur Steuererklärung

Ein lohnsteuerpflichtiger Einkommensbezieher hat zusätzliche Einkünfte in der Höhe von EUR 720,-, die sich wie folgt zusammensetzen: nicht lohnsteuerpflichtiges Nebeneinkommen (EUR 100,-), Spekulationsgewinne (EUR 500,-) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (ausländische Dividenden: EUR 120,- nicht endbesteuert). Das bedeutet:

  1. Ausschüttung vor dem 31. März 2003: eine Steuererklärung ist nicht notwendig (weniger als EUR 730,-)
  2. Ausschüttung nach dem 31. März 2003: eine Steuererklärung ist notwendig (es sind Einkünfte aus ausländischen Dividenden vorhanden)

es sind EUR 120,- zu versteuern, da die übrigen Einkünfte nicht EUR 730,- übersteigen. (Steuersatz: 25% Sondersteuer)

Die veröffentlichten Prospekte der Raiffeisen Wertpapierfonds in ihrer aktuellen Fassung inklusive sämtlicher Änderungen seit Erstverlautbarung stehen dem Interessenten unter www.rcm.at zur Verfügung.

Performanceergebnisse der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Investmentfonds oder Portfolios zu.