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Ist kein oder ein unvollständiges Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge nach dem Linien-System in Kraft. |
Wurde kein bzw. nur ein unvollständiges Testamtent errichtet oder nehmen die darin bedachten Personen das Erbe nicht an, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die gesetzliche Erbfolge nach österreichischem Recht ist eine Erbfolge nach dem Linien-System. Verschwägerte Personen und Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht.
Gesetzliche Erbfolge
Linie 1: Nachkommen des Erblassers: Kinder, Enkel, Urenkel etc.
Leben noch alle Kinder, wird die Erbschaft unter ihnen geteilt.
Linie 2: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister des Erblassers und deren Kinder)
Linie 3: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen
Linie 4: Urgroßeltern des Erblassers, nicht aber deren Nachkommen
Sind Kinder vorhanden, erhält der Ehepartner ein Drittel des Nachlasses. Die Kinder teilen ihre zwei Drittel. Bei zwei Kindern erhält so jedes ein Drittel. Sind keine Kinder vorhanden, sind nur mehr die Eltern und Geschwister des Verstorbenen erbberechtigt (und nicht mehr Neffen, Nichten und deren Nachkommen). Geschiedene Ehegatten beerben einander nicht.
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